Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz § 39, Fassung vom 06.12.2024

Schulunterrichtsgesetz § 39

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

23.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Abs. 2 Z 9 ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden (vgl. § 82 Abs. 26)

Text

Prüfungszeugnisse

Paragraph 39,
  1. Absatz einsDie Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Vorprüfung und auf Antrag des Schülers auch bei vorgezogenen Teilprüfungen der Hauptprüfung sowie bei der abschließenden Arbeit sind in einem Zeugnis über die Vorprüfung bzw. über die vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung bzw. über die abschließende Arbeit zu beurkunden. Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung zu beurkunden.
  2. Absatz 2Das Zeugnis über die abschließende Prüfung gemäß Absatz eins, letzter Satz hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Schule (Schulart, Schulform, Fachrichtung);
    2. Ziffer 2
      die Personalien des Prüfungskandidaten;
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde;
    4. Ziffer 4
      die Themenstellung der abschließenden Arbeit gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins ;,
    5. Ziffer 5
      die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung;
    6. Ziffer 6
      bei der Hauptprüfung die Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß Paragraph 38, Absatz 6 ;,
    7. Ziffer 7
      allenfalls die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Wiederholung von Teilprüfungen (Paragraph 40,);
    8. Ziffer 8
      allenfalls Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen);
    9. Ziffer 9
      Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission sowie des Klassenvorstandes bzw. des Jahrgangsvorstandes, Rundsiegel der Schule oder Amtssignatur (Paragraph 19, Absatz eins, E-GovG) anstelle von Unterschriften und Rundsiegel.
  3. Absatz 3Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Zeugnisformulare zu treffen.

Im RIS seit

06.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40264630

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P39/NOR40264630