(1)Absatz eins,Wurde die Beurteilung der abschließenden Prüfung mit „nicht bestanden“ festgesetzt (§ 38 Abs. 3 Z 4), so ist der Prüfungskandidat höchstens drei Mal zur Wiederholung der negativ beurteilten Teilprüfungen zuzulassen.Wurde die Beurteilung der abschließenden Prüfung mit „nicht bestanden“ festgesetzt (Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 4,), so ist der Prüfungskandidat höchstens drei Mal zur Wiederholung der negativ beurteilten Teilprüfungen zuzulassen.