Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz § 39, Fassung vom 31.08.2010

Schulunterrichtsgesetz § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.04.2000

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Prüfungszeugnisse

§ 39.
  1. Absatz einsDie Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Vorprüfung - mit Ausnahme der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit - sind in einem Vorprüfungszeugnis zu beurkunden. Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung zu beurkunden.
  2. Absatz 2Das Zeugnis gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Schule (Schulart, Schulform, Fachrichtung);
    2. Ziffer 2
      die Personalien des Prüfungskandidaten;
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde;
    4. Ziffer 4
      die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten, bei der Hauptprüfung auch die Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß § 38 Abs. 3;
    5. Ziffer 5
      die Beurteilung der Leistungen einer allfälligen Jahresprüfung mit „Nicht genügend“;
    6. Ziffer 6
      allenfalls die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Wiederholung von Teilprüfungen (§ 40);
    7. Ziffer 7
      allenfalls Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen);
    8. Ziffer 8
      Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission, des Schulleiters (oder des Abteilungsvorstandes) sowie des Klassenvorstandes bzw. des Jahrgangsvorstandes, Rundsiegel der Schule.
  3. Absatz 3Im Falle der Neufestlegung der Jahresbeurteilung gemäß § 38 Abs. 4 mit „Befriedigend“ oder „Genügend“ ist dem Prüfungskandidaten auf sein Verlangen ein neues Jahreszeugnis auszustellen.
  4. Absatz 4Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Zeugnisformulare zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2010

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR12128677

Alte Dokumentnummer

N7199959822L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P39/NOR12128677