Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Schulunterrichtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 39
Inkrafttretensdatum
01.04.2000
Außerkrafttretensdatum
31.08.2010
Abkürzung
SchUG
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Prüfungszeugnisse
§ 39.
(1)Absatz einsDie Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Vorprüfung - mit Ausnahme der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit - sind in einem Vorprüfungszeugnis zu beurkunden. Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung zu beurkunden.
(2)Absatz 2Das Zeugnis gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:
die Bezeichnung der Schule (Schulart, Schulform, Fachrichtung);
die Personalien des Prüfungskandidaten;
die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde;
die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten, bei der Hauptprüfung auch die Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß § 38 Abs. 3;
die Beurteilung der Leistungen einer allfälligen Jahresprüfung mit „Nicht genügend“;
allenfalls die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Wiederholung von Teilprüfungen (§ 40);
allenfalls Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen);
Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission, des Schulleiters (oder des Abteilungsvorstandes) sowie des Klassenvorstandes bzw. des Jahrgangsvorstandes, Rundsiegel der Schule.
(3)Absatz 3Im Falle der Neufestlegung der Jahresbeurteilung gemäß § 38 Abs. 4 mit „Befriedigend“ oder „Genügend“ ist dem Prüfungskandidaten auf sein Verlangen ein neues Jahreszeugnis auszustellen.
(4)Absatz 4Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Zeugnisformulare zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2010
Gesetzesnummer
10009600
Dokumentnummer
NOR12128677
Alte Dokumentnummer
N7199959822L