Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz § 43, Fassung vom 09.01.1998

Schulunterrichtsgesetz § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

9. ABSCHNITT

SCHULORDNUNG

Pflichten der Schüler

Paragraph 43, (1) Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule mitzuhelfen, die Aufgabe der österreichischen Schule (Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen und die Unterrichtsarbeit (Paragraph 17,) zu fördern. Sie haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den Freigegenständen und unverbindlichen Übungen, für die sie angemeldet sind, regelmäßig teilzunehmen, sich an den verpflichtend vorgeschriebenen Schulveranstaltungen zu beteiligen und die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen. Schüler, die zum Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen angemeldet sind, haben auch den Betreuungsteil regelmäßig und pünktlich zu besuchen.

  1. Absatz 2Der Schüler ist über Auftrag des Schulleiters, eines Abteilungsvorstandes, eines Fachvorstandes oder eines Lehrers, an Höheren Internatsschulen auch eines Erziehers verpflichtet, vorsätzlich durch ihn herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2009

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR12124423

Alte Dokumentnummer

N7199312860A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P43/NOR12124423