Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz § 41, Fassung vom 31.08.1993

Schulunterrichtsgesetz § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 233/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.09.1992

Außerkrafttretensdatum

31.03.1997

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung und zur Reife- und

Befähigungsprüfung

Paragraph 41, (1) Der Prüfungskandidat der Reifeprüfung oder der Reife- und Befähigungsprüfung kann im Rahmen dieser Prüfungen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (Paragraph 41, Absatz 2 und Paragraph 69, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes und Paragraph 13, Absatz 2, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes) oder Zusatzprüfungen zur Reife- und Befähigungsprüfung (Paragraph 98, Absatz 3 und Paragraph 106, Absatz 4, des Schulorganisationsgesetzes) ablegen, wenn der Gegenstand der Zusatzprüfung an der betreffenden Schule als Unterrichtsgegenstand geführt wird. Er hat sich hiezu spätestens vier Wochen vor der Klausurprüfung beim Schulleiter anzumelden. Der Prüfungskommission (Paragraph 35, Absatz 2,) gehört in diesem Fall auch der Lehrer des Prüfungsgegenstandes der Zusatzprüfung an; er hat jedoch nur hinsichtlich dieses Prüfungsgegenstandes Stimmrecht, sofern er nicht ohnehin Mitglied der Prüfungskommission ist. Die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Zusatzprüfung hat keinen Einfluß auf die Gesamtbeurteilung der Reifeprüfung oder der Reife- und Befähigungsprüfung; sie ist jedoch, sofern die Zusatzprüfung bestanden wird, im Reifezeugnis oder im Reifeprüfungs- oder im Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis oder in einem gesonderten Zeugnis zu beurkunden.

  1. Absatz 2Personen, die eine Reifeprüfung oder eine Reife- und Befähigungsprüfung einer höheren Schule bereits erfolgreich abgelegt haben, sind auf ihr Ansuchen von der Schulbehörde erster Instanz zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung oder zur Reife- und Befähigungsprüfung einer in Betracht kommenden höheren Schule zuzuweisen. Eine solche Zusatzprüfung kann auch außerhalb der Reifeprüfungstermine der betreffenden Schule stattfinden.
  2. Absatz 3Die Paragraphen 35 bis 40 sind auf die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung sowie zur Reife- und Befähigungsprüfung sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2009

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR12121779

Alte Dokumentnummer

N7198612266L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P41/NOR12121779