Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichtsgesetz § 40, Fassung vom 31.08.1993

Schulunterrichtsgesetz § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.09.1992

Außerkrafttretensdatum

21.07.1995

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Wiederholung der Prüfung

Paragraph 40, (1) Wenn ein Prüfungskandidat die Hauptprüfung nicht bestanden hat, ist er von der jeweiligen Prüfungskommission zu einem der folgenden drei Prüfungstermine zuzulassen.

  1. Absatz 2Wenn die Beurteilung in einem Prüfungsgebiet der Hauptprüfung auf „Nicht genügend'' lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus diesem Prüfungsgebiet zum nächstfolgenden Termin zuzulassen. Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend'' lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der ganzen Prüfung zum drittfolgenden Termin zuzulassen. Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat für die übrigen Fälle durch Verordnung zu bestimmen, zu welchen Prüfungsterminen der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung zuzulassen ist; bei der Festlegung ist auf die besonderen Aufgaben der einzelnen Schularten und die Bedeutung der einzelnen Prüfungsgebiete im Rahmen der Prüfung Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 3Wenn die Beurteilung der Vorprüfung in einem oder in allen Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend'' lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus dem betreffenden Prüfungsgebiet zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen. Die Prüfung ist in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung abzulegen. Die Wiederholung einer Fachbereichsarbeit ist unzulässig; Paragraph 36, Absatz 6, letzter Satz ist anzuwenden.
  3. Absatz 4Wenn der Prüfungskandidat auch die Wiederholung der Prüfung nicht besteht, so ist er zu einer weiteren Wiederholung der Prüfung berechtigt. Für die Festlegung des Prüfungstermins und des Umfanges der zu wiederholenden Prüfung sind die Absatz eins bis 3 sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 5Eine letzte Wiederholung kann auf Ansuchen des Prüfungskandidaten innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Abschluß der Prüfung von der Schulbehörde erster Instanz bewilligt werden. Die Bewilligung darf nur auf Grund eines Gutachtens der Prüfungskommission (Paragraph 35, Absatz 2,) bei Vorliegen wichtiger Gründe oder im Hinblick auf die bisher günstigen Leistungen des Prüfungskandidaten während seines Schulbesuchs erteilt werden. Als wichtige Gründe gelten nur unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2009

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR12124143

Alte Dokumentnummer

N7199222610J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P40/NOR12124143