(1)Absatz eins,Für das Werkschulheim, für Schulen, deren Lehrplan Praktika (einschließlich praktischer Unterricht, ausgenommen Ferialpraktika) vorsieht, für die mittleren und höheren Schulen für Berufstätige sowie für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich sind die den §§ 2 bis 4 entsprechenden Regelungen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu treffen, wobei vom Inhalt der genannten Bestimmungen nur insofern abgewichen werden darf, als es im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der betreffenden Schulart zweckmäßig und unter Berücksichtigung des Alters der Schüler vertretbar ist.Für das Werkschulheim, für Schulen, deren Lehrplan Praktika (einschließlich praktischer Unterricht, ausgenommen Ferialpraktika) vorsieht, für die mittleren und höheren Schulen für Berufstätige sowie für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich sind die den Paragraphen 2 bis 4 entsprechenden Regelungen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu treffen, wobei vom Inhalt der genannten Bestimmungen nur insofern abgewichen werden darf, als es im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der betreffenden Schulart zweckmäßig und unter Berücksichtigung des Alters der Schüler vertretbar ist.