Bundesrecht konsolidiert: Väter-Karenzgesetz § 6, Fassung vom 07.09.2025

Väter-Karenzgesetz § 6

Kurztitel

Väter-Karenzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 651/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.08.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VKG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteils

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Ist der andere Elternteil, Adoptiv- oder Pflegeelternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, ist dem Arbeitnehmer (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins,) auf sein Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, jedenfalls Karenz zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Dasselbe gilt bei Verhinderung eines anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils, der zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt.
  2. Absatz 2,Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei:
    1. Ziffer eins
      Tod,
    2. Ziffer 2
      Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt,
    3. Ziffer 3
      Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung,
    4. Ziffer 4
      schwerer Erkrankung,
    5. Ziffer 5
      Wegfall des gemeinsamen Haushaltes des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils mit dem Kind oder der Betreuung des Kindes.
  3. Absatz 3,Der Anspruch auf Karenz steht auch dann zu, wenn der Arbeitnehmer bereits Karenz verbraucht, eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenz oder Teilzeitbeschäftigung angemeldet hat.
  4. Absatz 4,Der Arbeitnehmer hat Beginn und voraussichtliche Dauer der Karenz seinem Arbeitgeber unverzüglich bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
  5. Absatz 5,Die Paragraphen 7, bis 7c sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs „ die Mutter“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form der Begriff „ der andere Elternteil“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt.

Schlagworte

Adoptivmutter, Adoptivvater, Heilanstalt

Im RIS seit

09.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10008674

Dokumentnummer

NOR40154099

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/651/P6/NOR40154099