Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Väter-Karenzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.07.1990
Außerkrafttretensdatum
31.12.1999
Abkürzung
VKG
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
zum Bezugszeitraum: vgl. Art. XVIII Abs. 3
vgl. Art. XXIV Abs. 3,
BGBl. Nr. 408/1990
Text
Melde- und Nachweispflichten
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsDer männliche Arbeitnehmer hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes seinem Arbeitgeber bei sonstigem Verlust des Anspruches
spätestens vier Wochen nach der Geburt;
bei Annahme an Kindes Statt oder Übernahme in unentgeltliche Pflege (§ 3 Abs. 3) unverzüglichbei Annahme an Kindes Statt oder Übernahme in unentgeltliche Pflege (Paragraph 3, Absatz 3,) unverzüglich
bekanntzugeben. Mit der Bekanntgabe sind die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
(2)Absatz 2Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer des Karenzurlaubes auszustellen. Die Bestätigung ist vom männlichen Arbeitnehmer mitzuunterfertigen. Derartige Bestätigungen sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(3)Absatz 3Der männliche Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind und der überwiegenden Betreuung des Kindes unverzüglich bekanntzugeben und über Verlangen des Arbeitgebers seinen Dienst wieder anzutreten.
Schlagworte
Meldepflicht
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2013
Gesetzesnummer
10008674
Dokumentnummer
NOR12104508
Alte Dokumentnummer
N6199011411H