Bundesrecht konsolidiert: Väter-Karenzgesetz § 4, Fassung vom 15.05.1998

Väter-Karenzgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Väter-Karenzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 651/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

VKG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte


zum Bezugszeitraum: vgl. Art. XVIII Abs. 3
vgl. Art. XXIV Abs. 3, BGBl. Nr. 408/1990

Text

Melde- und Nachweispflichten

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDer männliche Arbeitnehmer hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes seinem Arbeitgeber bei sonstigem Verlust des Anspruches
    1. Ziffer eins
      spätestens vier Wochen nach der Geburt;
    2. Ziffer 2
      bei Annahme an Kindes Statt oder Übernahme in unentgeltliche Pflege (Paragraph 3, Absatz 3,) unverzüglich
    bekanntzugeben. Mit der Bekanntgabe sind die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
  2. Absatz 2Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer des Karenzurlaubes auszustellen. Die Bestätigung ist vom männlichen Arbeitnehmer mitzuunterfertigen. Derartige Bestätigungen sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.
  3. Absatz 3Der männliche Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind und der überwiegenden Betreuung des Kindes unverzüglich bekanntzugeben und über Verlangen des Arbeitgebers seinen Dienst wieder anzutreten.

Schlagworte

Meldepflicht

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2013

Gesetzesnummer

10008674

Dokumentnummer

NOR12104508

Alte Dokumentnummer

N6199011411H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/651/P4/NOR12104508