Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Väter-Karenzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.07.1990
Außerkrafttretensdatum
31.12.1999
Abkürzung
VKG
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
zum Bezugszeitraum: vgl. Art. XVIII Abs. 3
vgl. Art. XXIV Abs. 3,
BGBl. Nr. 408/1990
Text
Beginn und Dauer
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsIn den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 1 beginnt der KarenzurlaubIn den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, beginnt der Karenzurlaub
mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach Geburt eines Kindes (§ 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) odermit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach Geburt eines Kindes (Paragraph 5, Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221, oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) oder
mit dem auf den Ablauf des Karenzurlaubes der Mutter folgenden Tag.
(2)Absatz 2In den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 2 beginnt der Karenzurlaub frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt. Gilt für die Mutter das Betriebshilfegesetz, BGBl. Nr. 359/1982, und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, so beginnt der Karenzurlaub frühestens mit dem im § 3 Abs. 1 Satz 4 des Betriebshilfegesetzes genannten Zeitpunkt.In den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, beginnt der Karenzurlaub frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt. Gilt für die Mutter das Betriebshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1982,, und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, so beginnt der Karenzurlaub frühestens mit dem im Paragraph 3, Absatz eins, Satz 4 des Betriebshilfegesetzes genannten Zeitpunkt. (3)Absatz 3In den Fällen des § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 beginnt der Karenzurlaub mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluß an den Karenzurlaub der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter.In den Fällen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und 2 beginnt der Karenzurlaub mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluß an den Karenzurlaub der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter.
(4)Absatz 4Der Karenzurlaub muß mindestens drei Monate betragen. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 kann die Frist unterschritten werden, wenn der Zeitraum zwischen Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege und dem Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes weniger als drei Monate beträgt und der Karenzurlaub für den gesamten Zeitraum in Anspruch genommen wird.Der Karenzurlaub muß mindestens drei Monate betragen. In den Fällen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und 2 kann die Frist unterschritten werden, wenn der Zeitraum zwischen Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege und dem Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes weniger als drei Monate beträgt und der Karenzurlaub für den gesamten Zeitraum in Anspruch genommen wird.
(5)Absatz 5Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des Kindes beendet wird und der Arbeitgeber den vorzeitigen Antritt des Dienstes begehrt.
Schlagworte
Frühgeburt, Mehrlingsgeburt, Adoptivmutter
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2013
Gesetzesnummer
10008674
Dokumentnummer
NOR12104507
Alte Dokumentnummer
N6199011410H