Bundesrecht konsolidiert: Väter-Karenzgesetz § 3, Fassung vom 15.05.1998

Väter-Karenzgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Väter-Karenzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 651/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

VKG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte


zum Bezugszeitraum: vgl. Art. XVIII Abs. 3
vgl. Art. XXIV Abs. 3, BGBl. Nr. 408/1990

Text

Beginn und Dauer

Paragraph 3,
  1. Absatz einsIn den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, beginnt der Karenzurlaub
    1. Ziffer eins
      mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach Geburt eines Kindes (Paragraph 5, Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221, oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) oder
    2. Ziffer 2
      mit dem auf den Ablauf des Karenzurlaubes der Mutter folgenden Tag.
  2. Absatz 2In den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, beginnt der Karenzurlaub frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt. Gilt für die Mutter das Betriebshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1982,, und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, so beginnt der Karenzurlaub frühestens mit dem im Paragraph 3, Absatz eins, Satz 4 des Betriebshilfegesetzes genannten Zeitpunkt.
  3. Absatz 3In den Fällen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und 2 beginnt der Karenzurlaub mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluß an den Karenzurlaub der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter.
  4. Absatz 4Der Karenzurlaub muß mindestens drei Monate betragen. In den Fällen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und 2 kann die Frist unterschritten werden, wenn der Zeitraum zwischen Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege und dem Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes weniger als drei Monate beträgt und der Karenzurlaub für den gesamten Zeitraum in Anspruch genommen wird.
  5. Absatz 5Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des Kindes beendet wird und der Arbeitgeber den vorzeitigen Antritt des Dienstes begehrt.

Schlagworte

Frühgeburt, Mehrlingsgeburt, Adoptivmutter

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2013

Gesetzesnummer

10008674

Dokumentnummer

NOR12104507

Alte Dokumentnummer

N6199011410H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/651/P3/NOR12104507