Bundesrecht konsolidiert: Väter-Karenzgesetz § 4, Fassung vom 30.06.1990

Väter-Karenzgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Väter-Karenzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 651/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1990

Abkürzung

VKG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte


zum Bezugszeitraum: vgl. Art. XVIII Abs. 3

Text

Melde- und Nachweispflichten

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Der männliche Arbeitnehmer hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes seinem Arbeitgeber bei sonstigem Verlust des Anspruches
    1. Ziffer eins
      spätestens vier Wochen nach der Geburt;
    2. Ziffer 2
      bei Annahme an Kindes Statt oder Übernahme in unentgeltliche Pflege (Paragraph 3, Absatz 3,) unverzüglich
    bekanntzugeben. Mit der Bekanntgabe sind die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer des Karenzurlaubes auszustellen. Derartige Bestätigungen sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.
  3. Absatz 3,Der männliche Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind und der überwiegenden Betreuung des Kindes unverzüglich bekanntzugeben und über Verlangen des Arbeitgebers seinen Dienst wieder anzutreten.

Schlagworte

Meldepflicht

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2013

Gesetzesnummer

10008674

Dokumentnummer

NOR12104211

Alte Dokumentnummer

N6198911191A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/651/P4/NOR12104211