Bundesrecht konsolidiert: Mutterschutzgesetz 1979 § 12, Fassung vom 31.12.2015

Mutterschutzgesetz 1979 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mutterschutzgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

23.06.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

MSchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Entlassungsschutz

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDienstnehmerinnen können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung rechtswirksam nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichts entlassen werden.
  2. Absatz 2Das Gericht darf die Zustimmung zur Entlassung nur erteilen, wenn die Dienstnehmerin
    1. Ziffer eins
      die ihr auf Grund des Arbeitsverhältnisses obliegenden Pflichten schuldhaft gröblich verletzt, insbesondere wenn sie ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Arbeitsleistung unterläßt;
    2. Ziffer 2
      im Dienst untreu ist oder sich in ihrer Tätigkeit ohne Wissen des Dienstgebers von dritten Personen unberechtigt Vorteile zuwenden läßt;
    3. Ziffer 3
      ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verrät oder ohne Einwilligung des Dienstgebers ein der Verwendung im Betrieb (Haushalt) abträgliches Nebengeschäft betreibt;
    4. Ziffer 4
      sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Dienstgeber, dessen im Betrieb (Haushalt) tätige oder anwesende Familienangehörige oder Dienstnehmer des Betriebes (Haushalts) zuschulden kommen läßt;
    5. Ziffer 5
      sich einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist, oder einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung schuldig macht.
  3. Absatz 3In den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins und 4 ist der durch die Schwangerschaft bzw. durch die Entbindung der Dienstnehmerin bedingte außerordentliche Gemütszustand zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 4 und 5 kann die Entlassung der Dienstnehmerin gegen nachträgliche Einholung der Zustimmung des Gerichts ausgesprochen werden. Weist das Gericht die Klage auf Zustimmung zur Entlassung ab, so ist die Entlassung rechtsunwirksam.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016

Gesetzesnummer

10008464

Dokumentnummer

NOR40052555

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/221/P12/NOR40052555