Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Personalvertretungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.07.1999
Außerkrafttretensdatum
18.08.2009
Abkürzung
PVG
Index
63/07 Personalvertretung
Text
Dienststellenausschüsse
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsIn jeder Dienststelle, der mindestens 20 Bedienstete angehören, ist ein Dienststellenausschuß zu wählen.
(2)Absatz 2Der Dienststellenausschuß besteht in Dienststellen mit 20 bis 50 Bediensteten aus drei, in Dienststellen mit 51 bis 100 Bediensteten aus vier Mitgliedern. In Dienststellen mit mehr als 100 Bediensteten erhöht sich für je weitere 100 Bedienstete die Zahl der Mitglieder um eins, in Dienststellen mit mehr als 1000 Bediensteten für je weitere 400 Bedienstete um eins. Bruchteile von 100 beziehungsweise 400 werden für voll gerechnet.
(3)Absatz 3Bei Anwendung der Abs. 1 und 2 ist die Anzahl der der jeweiligen Dienststelle angehörenden Bundesbediensteten am Tage der Ausschreibung der Wahl maßgebend. Eine Änderung der Zahl der Bundesbediensteten der Dienststelle ist auf die Anzahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses während dessen Tätigkeitsdauer ohne Einfluß.Bei Anwendung der Absatz eins und 2 ist die Anzahl der der jeweiligen Dienststelle angehörenden Bundesbediensteten am Tage der Ausschreibung der Wahl maßgebend. Eine Änderung der Zahl der Bundesbediensteten der Dienststelle ist auf die Anzahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses während dessen Tätigkeitsdauer ohne Einfluß.
(4)Absatz 4Ein Bundesbediensteter (ausgenommen Lehrling des Bundes) gehört im Sinne dieses Bundesgesetzes jener Dienststelle an, der er zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist. Der vom Dienst befreite, enthobene, vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesene oder sonst abwesende Bundesbedienstete bleibt Angehöriger dieser Dienststelle. Ein Lehrling gehört jener Dienststelle an, in der er überwiegend ausgebildet wird.
Schlagworte
Dienstzuteilung
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2009
Gesetzesnummer
10008218
Dokumentnummer
NOR12117570
Alte Dokumentnummer
N6199960750L