Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Personalvertretungsgesetz § 8, Fassung vom 31.12.2004

Bundes-Personalvertretungsgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009

Abkürzung

PVG

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Dienststellenausschüsse

Paragraph 8,
  1. Absatz einsIn jeder Dienststelle, der mindestens 20 Bedienstete angehören, ist ein Dienststellenausschuß zu wählen.
  2. Absatz 2Der Dienststellenausschuß besteht in Dienststellen mit 20 bis 50 Bediensteten aus drei, in Dienststellen mit 51 bis 100 Bediensteten aus vier Mitgliedern. In Dienststellen mit mehr als 100 Bediensteten erhöht sich für je weitere 100 Bedienstete die Zahl der Mitglieder um eins, in Dienststellen mit mehr als 1000 Bediensteten für je weitere 400 Bedienstete um eins. Bruchteile von 100 beziehungsweise 400 werden für voll gerechnet.
  3. Absatz 3Bei Anwendung der Absatz eins und 2 ist die Anzahl der der jeweiligen Dienststelle angehörenden Bundesbediensteten am Tage der Ausschreibung der Wahl maßgebend. Eine Änderung der Zahl der Bundesbediensteten der Dienststelle ist auf die Anzahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses während dessen Tätigkeitsdauer ohne Einfluß.
  4. Absatz 4Ein Bundesbediensteter (ausgenommen Lehrling des Bundes) gehört im Sinne dieses Bundesgesetzes jener Dienststelle an, der er zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist. Der vom Dienst befreite, enthobene, vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesene oder sonst abwesende Bundesbedienstete bleibt Angehöriger dieser Dienststelle. Ein Lehrling gehört jener Dienststelle an, in der er überwiegend ausgebildet wird.

Schlagworte





Dienstzuteilung

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2009

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR12117570

Alte Dokumentnummer

N6199960750L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/133/P8/NOR12117570