Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Personalvertretungsgesetz § 8, Fassung vom 30.06.1999

Bundes-Personalvertretungsgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

09.08.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999

Abkürzung

PVG

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Dienststellenausschüsse

Paragraph 8, (1) In jeder Dienststelle, der mindestens 20 Bedienstete angehören, ist ein Dienststellenausschuß zu wählen.

  1. Absatz 2Der Dienststellenausschuß besteht in Dienststellen mit 20 bis 50 Bediensteten aus drei, in Dienststellen mit 51 bis 100 Bediensteten aus vier Mitgliedern. In Dienststellen mit mehr als 100 Bediensteten erhöht sich für je weitere 100 Bedienstete die Zahl der Mitglieder um eins, in Dienststellen mit mehr als 1000 Bediensteten für je weitere 400 Bedienstete um eins. Bruchteile von 100 beziehungsweise 400 werden für voll gerechnet.
  2. Absatz 3Bei Anwendung der Absatz eins und 2 ist die Anzahl der der jeweiligen Dienststelle angehörenden Bundesbediensteten am Tage der Ausschreibung der Wahl maßgebend. Eine Änderung der Zahl der Bundesbediensteten der Dienststelle ist auf die Anzahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses während dessen Tätigkeitsdauer ohne Einfluß.
  3. Absatz 4Ein Bundesbediensteter gehört im Sinne dieses Bundesgesetzes jener Dienststelle an, der er zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist. Der vom Dienst befreite, enthobene, vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesene oder sonst abwesende Bundesbedienstete bleibt Angehöriger dieser Dienststelle.

Schlagworte

Dienstzuteilung

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR12110689

Alte Dokumentnummer

N6199549843J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/133/P8/NOR12110689