Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Personalvertretungsgesetz § 10, Fassung vom 31.03.1992

Bundes-Personalvertretungsgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

17.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.03.1992

Abkürzung

PVG

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Paragraph 10, (1) Beabsichtigte Maßnahmen des Dienststellenleiters im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, sind dem Dienststellenausschuß spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

  1. Absatz 2Maßnahmen, hinsichtlich derer mit dem Dienststellenausschuß das Einvernehmen herzustellen ist (Paragraph 9, Absatz 2,), sind spätestens zwei Wochen vor ihrer beabsichtigten Durchführung dem Dienststellenausschuß nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Das Einvernehmen ist hergestellt, wenn der Dienststellenausschuß zur geplanten Maßnahme die ausdrückliche Zustimmung gibt oder sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten Maßnahme nicht äußert. Der Dienststellenausschuß kann innerhalb der zweiwöchigen Frist Einwendungen erheben und allenfalls Gegenvorschläge machen. Die Einwendungen oder Gegenvorschläge sind zu begründen.
  2. Absatz 3Die im zweiten und dritten Satz des Absatz 2, genannte Frist kann auf begründeten Antrag des Dienststellenausschusses angemessen verlängert werden. Bei Maßnahmen, die keinen Aufschub erleiden dürfen, kann eine kürzere Äußerungsfrist bestimmt werden. Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen, sowie bei Alarm- und Einsatzübungen sind die Bestimmungen der Absatz eins und 2 nicht anzuwenden; der Dienststellenausschuß ist jedoch unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu verständigen.
  3. Absatz 4Der Leiter der Dienststelle hat sich auf Verlangen des Dienststellenausschusses mit diesem über Anträge, Anregungen und Vorschläge dieses Ausschusses zu beraten; einem solchen Verlangen ist binnen zwei Wochen Rechnung zu tragen. Das Beratungsergebnis ist vom Dienststellenleiter in Form einer Niederschrift festzuhalten.
  4. Absatz 5Kommt eine Verständigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, oder ein Einvernehmen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, nicht zustande oder entspricht der Leiter der Dienststelle den schriftlichen Einwendungen des Dienststellenausschusses binnen zwei Wochen nicht im vollen Umfang, so hat er dies dem Dienststellenausschuß unter Angabe der Gründe ohne unnötigen Aufschub schriftlich bekanntzugeben. Dasselbe gilt, wenn der Leiter der Dienststelle glaubt, schriftlich eingebrachten Anträgen, Anregungen und Vorschlägen des Dienststellenausschusses (Absatz 4,) nicht nachkommen zu können. Wenn es der Dienststellenausschuß in diesen Fällen innerhalb einer Frist von zwei Wochen verlangt, so ist die Angelegenheit im Dienstweg der sachlich zuständigen übergeordneten Dienststelle, bei der ein für die Angelegenheit zuständiger Fachausschuß errichtet ist, wenn eine solche Dienststelle nicht besteht, der Zentralstelle binnen zwei Wochen vorzulegen. Eine schriftliche Äußerung des Dienststellenausschusses ist in diesem Falle dem Vorlageakt anzuschließen. Auf Verlangen des Dienststellenausschusses haben Maßnahmen im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins,, ausgenommen die in Litera h,, i, k, l und n genannten, hinsichtlich der der Dienststellenausschuß Einwendungen oder Gegenvorschläge vorgebracht hat, so lange zu unterbleiben, bis über diese Einwendungen oder Gegenvorschläge endgültig abgesprochen ist.
  5. Absatz 6Der Leiter der übergeordneten Dienststelle hat, wenn er den Einwendungen oder Anträgen (Anregungen, Vorschlägen) nicht entspricht, binnen zwei Wochen Beratungen mit dem bei seiner Dienststelle gebildeten und für die Angelegenheit zuständigen Fachausschuß aufzunehmen. Das Ergebnis der Beratungen ist vom Leiter der Dienststelle schriftlich festzuhalten; eine Ausfertigung ist dem Fachausschuß ohne unnötigen Aufschub zuzustellen. Haben die Beratungen zu keinem Einvernehmen geführt, so ist die Angelegenheit binnen zwei Wochen der Zentralstelle vorzulegen, wenn dies der Fachausschuß binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung verlangt.
  6. Absatz 7Wird zwischen den sachlich für die Behandlung der Angelegenheit berufenen Organen der Zentralstelle und dem zuständigen Zentralausschuß kein Einvernehmen erzielt, so entscheidet der zuständige Leiter der Zentralstelle ohne unnötigen Aufschub nach Beratung der Angelegenheit mit dem Zentralausschuß. Der Leiter der Zentralstelle hat, sofern es der Zentralausschuß verlangt, vor seiner Entscheidung ein Gutachten der Personalvertretungs-Aufsichtskommission (Paragraphen 39, ff.) einzuholen. Entspricht der Leiter der Zentralstelle dem Verlangen des Zentralausschusses nicht binnen zwei Wochen, so kann der Zentralausschuß den Antrag binnen weiteren zwei Wochen bei der Personalvertretungs-Aufsichtskommission stellen. Langt dieses Gutachten nicht binnen vier Wochen ab dem Zeitpunkt seiner Anforderung beim Leiter der Zentralstelle ein, so ist dieser berechtigt, seine Entscheidung zu treffen, ohne das Gutachten abzuwarten.
  7. Absatz 8Die Entscheidung des Leiters der Zentralstelle gemäß Absatz 7, hat nach dem Grundsatz zu erfolgen, daß durch die zu treffende Maßnahme soziale sowie dienstrechtliche Härten für die Bediensteten vermieden werden. Kann eine soziale oder dienstrechtliche Härte jedoch nicht gänzlich vermieden werden, ist so vorzugehen, daß nur eine möglichst geringe Zahl von Bediensteten hiedurch betroffen wird.
  8. Absatz 9Maßnahmen nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera i,, die unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes getroffen wurden, sind aufgrund eines Antrages des betroffenen Bediensteten nach den für sein Dienstverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften für rechtsunwirksam zu erklären, wenn der Antrag (die Klage) innerhalb von sechs Wochen gestellt (eingebracht) wird. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der betroffene Bedienstete von der Gesetzesverletzung Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Tag, mit dessen Ablauf das Dienstverhältnis durch die Maßnahme gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera i, endet.

Schlagworte

Mitteilungspflicht, Dienststellenleiter

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR12103042

Alte Dokumentnummer

N61987193360

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/133/P10/NOR12103042