Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Personalvertretungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
09.07.1975
Außerkrafttretensdatum
08.08.1995
Abkürzung
PVG
Index
63/07 Personalvertretung
Text
Dienststellenausschüsse
§ 8. (1) In jeder Dienststelle, in der mindestens 20 Bedienstete beschäftigt sind, ist ein Dienststellenausschuß zu wählen.Paragraph 8, (1) In jeder Dienststelle, in der mindestens 20 Bedienstete beschäftigt sind, ist ein Dienststellenausschuß zu wählen.
(2)Absatz 2Der Dienststellenausschuß besteht in Dienststellen mit 20 bis 50 Bediensteten aus drei, in Dienststellen mit 51 bis 100 Bediensteten aus vier Mitgliedern. In Dienststellen mit mehr als 100 Bediensteten erhöht sich für je weitere 100 Bedienstete die Zahl der Mitglieder um eins, in Dienststellen mit mehr als 1000 Bediensteten für je weitere 400 Bedienstete um eins. Bruchteile von 100 beziehungsweise 400 werden für voll gerechnet.
(3)Absatz 3Bei Anwendung der Abs. 1 und 2 ist die Anzahl der Bundesbediensteten der Dienststelle am Tage der Ausschreibung der Wahl maßgebend. Hiebei sind jene Bundesbediensteten nicht zu berücksichtigen, die dienstzugeteilt sind. Diese Bundesbediensteten sind der Zahl der Bundesbediensteten jener Dienststelle zuzurechnen, der sie angehören. Eine Änderung der Zahl der Bundesbediensteten der Dienststelle ist auf die Anzahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses während dessen Tätigkeitsdauer ohne Einfluß.Bei Anwendung der Absatz eins und 2 ist die Anzahl der Bundesbediensteten der Dienststelle am Tage der Ausschreibung der Wahl maßgebend. Hiebei sind jene Bundesbediensteten nicht zu berücksichtigen, die dienstzugeteilt sind. Diese Bundesbediensteten sind der Zahl der Bundesbediensteten jener Dienststelle zuzurechnen, der sie angehören. Eine Änderung der Zahl der Bundesbediensteten der Dienststelle ist auf die Anzahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses während dessen Tätigkeitsdauer ohne Einfluß.
Schlagworte
Dienstzuteilung
Gesetzesnummer
10008218
Dokumentnummer
NOR12097656
Alte Dokumentnummer
N61975108850