Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 112f, Fassung vom 12.09.2026

Gehaltsgesetz 1956 § 112f

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 112f

Inkrafttretensdatum

01.04.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph 112 f,
  1. Absatz eins,Wurde die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach Paragraph 80, Absatz 9, BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen vor dem 1. Juli 1998 Beamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, gestattet, so ist die Grundvergütung nach Paragraph 24 a, Absatz 4, mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1998 neu zu bemessen.
  2. Absatz 2,Übersteigt bei einer Neubemessung nach Absatz eins, die Höhe der Grundvergütung 25 vH des Haushaltseinkommens des Naturalwohnungsbenützers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, so kann mit Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers die Grundvergütung mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden.

Im RIS seit

07.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2026

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40274341

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P112f/NOR40274341