Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 95, Fassung vom 14.05.2026

Gehaltsgesetz 1956 § 95

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 95

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Funktionsabgeltung

Paragraph 95,
  1. Absatz eins,Einer Militärperson, die vorübergehend, aber an mindestens 29 aufeinanderfolgenden Kalendertagen auf einem gegenüber ihrer Funktionsgruppe um mindestens zwei Funktionsgruppen höher zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird gebührt eine nicht ruhegenußfähige Funktionsabgeltung. Als eine vorübergehende Verwendung gelten insbesondere Tätigkeiten, die vertretungsweise oder im Zuge einer provisorischen Betrauung oder einer Dienstzuteilung ausgeübt werden.
  2. Absatz 2,Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Absatz eins, zu laufen.
  3. Absatz 3,Es gebühren bei einem Unterschied von
    1. Ziffer eins
      zwei Funktionsgruppen ein halber Vorrückungsbetrag und
    2. Ziffer 2
      je einer weiteren Funktionsgruppe je ein weiterer halber Vorrückungsbetrag.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,)

  4. Absatz 5,Ist der Arbeitsplatz der vorübergehenden Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet als jener, in die die Militärperson eingestuft ist, ist die Anzahl der Vorrückungsbeträge der Funktionsabgeltung nach Absatz 3, so zu ermitteln, als ob die Militärperson jener Funktionsgruppe oder jener Grundlaufbahn der betreffenden höheren Verwendungsgruppe angehörte, die in der nachstehenden Tabelle in derselben Zeile wie die Funktionsgruppe oder die Grundlaufbahn ihrer Einstufung angeführt ist:

Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn (GL), in der Verwendungsgruppe

M Z Ch

M BUO, und, M ZUO

M BO 2,, M ZO 2 und, M ZO 3

M BO 1, und, M ZO 1

 

GL

GL, 1, 2, 3 - 6, 7

GL, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9

GL, GL, 1, 2, 2, 2, 3, 5

 

  1. Absatz 6,Bei einer Militärperson der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe M BO 1 ist die Funktionszulage so zu ermitteln, als ob sie gemäß Paragraph 85, Anspruch auf ein Gehalt der Verwendungsgruppe M BO 1 hätte.
  2. Absatz 7,Wird die Militärperson ständig auf einem gegenüber ihrer Einstufung höher eingestuften Arbeitsplatz verwendet, ist für die Ermittlung der Funktionsabgeltung für die vorübergehende Verwendung auf einem noch höher eingestuften Arbeitsplatz nicht von der Einstufung der Militärperson, sondern von der Einstufung des ständig zu besorgenden Arbeitsplatzes auszugehen.
  3. Absatz 7 a,Ein Anspruch auf Ergänzungszulage nach Paragraph 94 a, schließt für die Verwendung auf dem betreffenden Arbeitsplatz einen Anspruch auf Funktionsabgeltung aus. Wird die Militärperson während der Zeit, in der sie Anspruch auf Ergänzungszulage nach Paragraph 94 a, oder auf eine Verwendungszulage nach Paragraph 92, Absatz 6, hat, gemäß Absatz eins, auf einem anderen Arbeitsplatz verwendet, ist für die Ermittlung der Funktionsabgeltung für eine vorübergehende Verwendung auf einem anderen Arbeitsplatz abweichend von den Absatz eins bis 7 nicht von der Einstufung der Militärperson, sondern von der Einstufung des Arbeitsplatzes auszugehen, für den diese Verwendungszulage oder Ergänzungszulage gebührt. Gebührt jedoch der Militärperson eine Verwendungszulage nach Paragraph 92, Absatz 2,, ist dabei nicht von der der Einstufung des Arbeitsplatzes entsprechenden Funktionszulage auszugehen, sondern von der Funktionszulage, die der Militärperson tatsächlich gebührt.
  4. Absatz 8,Würde die Funktionsabgeltung gemeinsam mit
    1. Ziffer eins
      einer allfälligen Funktionszulage für den ständigen Arbeitsplatz der Militärperson und
    2. Ziffer 2
      einer allfälligen Ergänzungszulage nach Paragraph 94
    die Funktionszulage für den vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatz betraglich übersteigen, ist sie um diesen Unterschiedsbetrag zu kürzen.
  5. Absatz 8 a,Ist der Arbeitsplatz, für den der Militärperson eine Funktionsabgeltung gebührt, einer niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet als der frühere Arbeitsplatz, für den der Militärperson eine Ergänzungszulage nach Paragraph 94, gebührt, so ist zum Vergleich nach Absatz 8, Ziffer 2, an Stelle der tatsächlich gebührenden Ergänzungszulage jene Ergänzungszulage nach Paragraph 94, heranzuziehen, die der Militärperson gebührte, wenn ihr früherer Arbeitsplatz dieser niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet wäre.
  6. Absatz 8 b,Gebührt die Funktionsabgeltung für einen Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 5 oder 6 der Verwendungsgruppen MBO1 oder MZO1 oder der Funktionsgruppen 8 oder 9 der Verwendungsgruppen MBO2 oder MZO2 oder M ZO 3 und bezieht die Militärperson keine Funktionszulage nach Paragraph 91, Absatz 4,, ist die für die Funktionsgruppe des vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatzes vorgesehene Funktionszulage beim Vergleich nach Absatz 8, ohne den Anteil zu berücksichtigen, der auf die Abgeltung für Mehrleistungen entfällt.
  7. Absatz 9,Gebührt die Funktionsabgeltung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Funktionsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Funktionsabgeltung.
  8. Absatz 10,Für Militärpersonen, die in unmittelbarer Aufeinanderfolge vertretungsweise auf wechselnden Arbeitsplätzen verwendet werden, gelten die Absatz eins bis 9 mit der Maßgabe, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Funktionsabgeltung ist je nach der Zuordnung der Arbeitsplätze, auf denen die Militärperson verwendet wird, anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.
  9. Absatz 11,Die Absatz eins bis 10 sind nicht anzuwenden
    1. Ziffer eins
      auf Zeiten, in denen die von der Militärperson ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der die Militärperson angehört,
    2. Ziffer 2
      auf Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, bei denen diese Stellvertretung im Zuge der Bewertung und Zuordnung des Arbeitsplatzes gemäß Paragraph 147, BDG 1979 berücksichtigt worden ist,
    3. Ziffer 3
      auf probeweisen Verwendungen auf wechseln den Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe, der die Militärperson angehört, solange sie sich in der Ausbildungsphase befindet.

Im RIS seit

05.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2017

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40189542

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P95/NOR40189542