Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 112e, Fassung vom 20.04.2026

Gehaltsgesetz 1956 § 112e

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 112e

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph 112 e,
  1. Absatz eins,Ist dem Beamten während seiner Verwendung im Sinne des Paragraph 21, eine im Ausland gelegene Dienst- oder Naturalwohnung gemäß Paragraph 80, Absatz 2, BDG 1979 zugewiesen oder sonst überlassen worden, so sind die Grundvergütung sowie die Anteile an den Betriebskosten, den öffentlichen Abgaben und den Nebenkosten nach Maßgabe der folgenden Absätze festzusetzen.
  2. Absatz 2,Die Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist abweichend vom Paragraph 24 a, Absatz 2, jener Betrag, der sich aus dem Wert ergibt, den der Bund jeweils bei Neuvermietung einer Wohnung erster Qualität mit einer bestimmten Wohnnutzfläche im Inland üblicherweise erhalten würde.
  3. Absatz 3,Die Wohnnutzfläche gemäß Absatz 2, wird für den Beamten mit 60 m2 bestimmt und erhöht sich für den in der Wohnung mitwohnenden Ehegatten des Beamten um 21 m2 sowie für jedes in der Wohnung mitwohnende Kind des Beamten um 12 m2.
  4. Absatz 4,Die auf die Wohnnutzfläche gemäß Absatz 3, entfallenden Anteile an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sind gemäß Paragraph 24 b, Absatz 5, in monatlichen Pauschalbeträgen festzusetzen.
  5. Absatz 5,Die Anteile an den Nebenkosten, das sind insbesondere sämtliche Energiekosten für Heizung, Klimatisierung, Warmwasseraufbereitung, Beleuchtung und ähnliche Einrichtungen, hat der Beamte auf der Grundlage der vom Bund zu leistenden tatsächlichen Kosten im Verhältnis der Wohnnutzfläche gemäß Absatz 3, zur Gesamtnutzfläche der Wohnung zu entrichten. Die Bestimmungen des Paragraph 24 c, über Vorleistung und Abrechnung sind anzuwenden.
  6. Absatz 6,Die gemäß Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 24 a, Absatz 3, bemessene Grundvergütung und die gemäß Absatz 4, festgesetzten Pauschalbeträge sind unmittelbar auf die dem Beamten gemäß Paragraph 21, gebührenden Leistungen anzurechnen.
  7. Absatz 7,Ist dem Beamten im Rahmen seiner Auslandsverwendung keine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen oder sonst überlassen worden und trägt der Bund durch Leistungen gemäß Paragraph 21 c, Absatz eins, die Kosten für eine nach Art, Größe, Lage und Ausstattung angemessene Wohnung des Beamten in seinem ausländischen Dienstort, so ist gleichermaßen ein dem Absatz 6, entsprechender Gegenwert unmittelbar auf die dem Beamten gemäß Paragraph 21, gebührenden Leistungen anzurechnen.
  8. Absatz 8,Ist dem Beamten zur Reinigung und Pflege seiner Dienstwohnung im Ausland oder für die Ausübung seiner Funktion die Aufnahme von Hausangestellten aufgetragen worden, so gebührt ihm der Ersatz der hiefür notwendigen Kosten unter Aufrechnung eines vom Beamten zu tragenden Eigenanteiles. Dieser Eigenanteil ist mit 40% des Entgeltes für einen Hausangestellten in Österreich und unter Anwendung des Paragraph 21 b, zu bemessen.

Schlagworte

Naturalbezüge, Sachbezüge, Sachleistungen

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2015

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40060392

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P112e/NOR40060392