(3)Absatz 3Die Höhe der Vergütung beträgt 3,5% des Fixgehalts, auf das die Lehrperson Anspruch hätte, wenn sie zur Beamtin oder zum Beamten des Schulqualitätsmanagements ernannt worden wäre. Auf diese Vergütung ist § 67 Abs. 2 und 3 anzuwenden.Die Höhe der Vergütung beträgt 3,5% des Fixgehalts, auf das die Lehrperson Anspruch hätte, wenn sie zur Beamtin oder zum Beamten des Schulqualitätsmanagements ernannt worden wäre. Auf diese Vergütung ist Paragraph 67, Absatz 2 und 3 anzuwenden.