Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 63d, Fassung vom 21.04.2024

Gehaltsgesetz 1956 § 63d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63d

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Abgeltung für Lehrpersonen in der Sommerschule

Paragraph 63 d,
  1. Absatz einsDer Lehrperson gebührt für jede gehaltene Unterrichtsstunde eine Vergütung in der Höhe von 58,6 €. Mit dieser Vergütung sind alle mit der unterrichtlichen Verwendung an der Sommerschule verbundenen Aufgaben abgegolten und es gebührt hierfür keine Sonderzahlung gemäß Paragraph 3, Absatz 3,
  2. Absatz 2Der Schulleitung gebührt für die Leitung der Sommerschule eine Vergütung in der Höhe von
    1. Ziffer eins
      702,8 € bei an der Schule für den Sommerschulunterricht geführten bis zu vier Gruppen an Schülerinnen und Schülern,
    2. Ziffer 2
      937,2 € bei an der Schule für den Sommerschulunterricht geführten fünf bis elf Gruppen an Schülerinnen und Schülern und
    3. Ziffer 3
      1 171,4 € bei an der Schule für den Sommerschulunterricht geführten mehr als elf Gruppen an Schülerinnen und Schülern.
  3. Absatz 3Der anstelle der Schulleitung die Sommerschule leitenden Lehrperson gebührt anstelle der Schulleitung die für die Leitung der Sommerschule gemäß Absatz 2, vorgesehene Vergütung.
  4. Absatz 4Die Vergütung gemäß Absatz 2, gebührt in voller Höhe bei zehntägiger Ausübung der Leitung der Sommerschule. Wird die Leitung der Sommerschule an weniger als zehn Tagen ausgeübt, so ist die Vergütung entsprechend der Tagesanzahl zu aliquotieren.

Im RIS seit

28.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40257788

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P63d/NOR40257788