(1)Absatz einsAuf Karenzurlaube, die vor dem 1. Mai 1995 angetreten worden sind, ist § 10 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Mai 1995 angetreten worden sind, ist Paragraph 10, in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.