Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 74, Fassung vom 31.12.2021

Gehaltsgesetz 1956 § 74

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Funktionszulage

Paragraph 74,
  1. Absatz einsDem Beamten der Verwendungsgruppe E 1 oder E 2a gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach Paragraph 143, BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt:

in der Verwendungsgruppe

in der Funktionsgruppe

in der Funktionsstufe

1

2

3

4

Euro

E 1

1

72,8

85,1

97,4

109,7

 

2

85,1

109,7

133,2

182,4

 

3

207,2

292,3

424,5

848,9

 

4

267,5

364,0

582,3

1 152,4

 

5

292,3

388,7

630,5

1 237,5

 

6

364,0

486,0

848,9

1 431,2

 

7

424,5

546,4

909,4

1 576,7

 

8

855,6

1 141,1

1 711,2

2 395,4

 

9

912,6

1 255,4

1 882,5

2 851,3

 

10

1 084,0

1 368,5

2 052,6

3 535,5

 

11

1 368,5

1 596,9

2 281,2

3 877,0

E 2a

1

72,8

85,1

97,4

109,7

 

2

85,1

109,7

133,2

158,0

 

3

122,0

182,4

243,1

303,5

 

4

182,4

243,1

303,5

364,0

 

5

243,1

303,5

486,0

740,3

 

6

303,5

364,0

607,0

788,5

 

7

364,0

486,0

727,9

970,9

  1. Absatz 2Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt
    1. Ziffer eins
      die Funktionsstufe 4 nach 39 Jahren,
    2. Ziffer 2
      die Funktionsstufe 3 nach 29 Jahren, sowie
    3. Ziffer 3
      die Funktionsstufe 2 nach 17 Jahren.
    Es gebührt die jeweils höchste Funktionsstufe, zumindest aber die Funktionsstufe 1.
  2. Absatz 3In den Funktionsgruppen 8,9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte
    1. Ziffer eins
      einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
    2. Ziffer 2
      außerhalb des Exekutivdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
  3. Absatz 3 aErfüllt ein Beamter des Exekutivdienstes mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3 der Funktionsgruppe 9, 10 oder 11 der Verwendungsgruppe E 1 außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 einer niedrigeren im Absatz 3, angeführten Funktionsgruppe, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe. Erfüllt der Beamte die zeitlichen Voraussetzungen für die Funktionsstufe 4 von mehreren dieser niedrigeren Funktionsgruppen, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der höchsten dieser Funktionsgruppen.
  4. Absatz 4Durch die für die Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  5. Absatz 4 aBeamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Absatz 4, für die Dauer von zwölf Monaten ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird. Die Erklärung wird frühestens mit dem Monatsersten des Abgabemonats wirksam. Wird ein späterer Zeitpunkt bestimmt, wird die Erklärung mit dem Monatsersten des genannten Monats wirksam. Durch die Abberufung vom Arbeitsplatz bzw. durch die Beendigung der Betrauung wird der Ausschluss des Absatz 4, jedenfalls mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats beendet.
  6. Absatz 4 bHat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Absatz 4 a, abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.
  7. Absatz 5Ist ein Beamter des Exekutivdienstes einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Die gebührende Funktionsstufe bemisst sich dabei stets anhand der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist.

Im RIS seit

18.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40230263

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P74/NOR40230263