Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 65, Fassung vom 31.12.2021

Gehaltsgesetz 1956 § 65

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

ABSCHNITT VI
Schul- und Fachinspektoren

Beamtinnen und Beamte des Schulqualitätsmanagements

Gehalt

Paragraph 65,
  1. Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten des Schulqualitätsmanagements gebührt ein Fixgehalt. Das Fixgehalt wird durch die Fixgehaltsstufe bestimmt und beträgt

in der Fixgehaltsstufe

Euro

1

5 650,5

2

6 361,5

3

6 964,5

  1. Absatz 2Das Fixgehalt der Beamtin oder des Beamten des Schulqualitätsmanagements beginnt mit der Fixgehaltsstufe 1.
  2. Absatz 3Die Beamtin oder der Beamte des Schulqualitätsmanagements rückt nach jeweils fünf Jahren in die nächsthöhere für sie oder ihn vorgesehene Fixgehaltsstufe vor. Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte mit der Funktion Schulqualitätsmanagement betraut war, sind für die Vorrückung anzurechnen. Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 10, sind auf die Vorrückung mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich Paragraph 10, Absatz 2, auf die im ersten Satz genannte Vorrückungsfrist bezieht.
  3. Absatz 4Zeiten als Leiterin oder Leiter einer Schule (eines Schulclusters) oder als Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand an berufsbildenden höheren Schulen (ausgenommen an Bildungsanstalten) oder als Beamtin oder Beamter in der Schulevaluation sowie Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte mit einer dieser Funktionen betraut war, sind bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für die Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 2 anzurechnen.
  4. Absatz 5Bei einer Anrechnung gemäß Absatz 4, erhöht sich die Verweildauer in der Fixgehaltsstufe 2 um die angerechneten Zeiten. Dies gilt nicht für Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte als Leiterin oder Leiter einer Schule (eines Schulclusters) in der Verwendungsgruppe L 1 verwendet worden ist.
  5. Absatz 6Durch das Fixgehalt sind alle Mehrleistungen der Beamtin oder des Beamten des Schulqualitätsmanagements in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten. 13,65% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  6. Absatz 7Der Beamtin oder dem Beamten des Schulqualitätsmanagements, die oder der unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ernennung (oder einer Betrauung gemäß Paragraph 225, Absatz 8, BDG 1979) eine Schule (einen Schulcluster) mit mindestens 25 Klassen geleitet hat und die oder der mindestens fünf Jahre die Leitung einer Schule (eines Schulclusters) inne hatte, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 12,5% des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4,

Im RIS seit

18.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40230258

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P65/NOR40230258