(4)Absatz 4Waren auf einen Beamten die Abs. 1 oder 2 anzuwenden und wird diesem Beamten nach seinem Ausscheiden aus dem Dienststand oder seinen Hinterbliebenen, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen gestattet, so ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf das Ausscheiden aus dem Dienststand oder auf den Tod folgenden Monatsersten nach § 24a neu zu bemessen bzw. zu bemessen.Waren auf einen Beamten die Absatz eins, oder 2 anzuwenden und wird diesem Beamten nach seinem Ausscheiden aus dem Dienststand oder seinen Hinterbliebenen, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach Paragraph 80, Absatz 9, BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen gestattet, so ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf das Ausscheiden aus dem Dienststand oder auf den Tod folgenden Monatsersten nach Paragraph 24 a, neu zu bemessen bzw. zu bemessen.