Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 75, Fassung vom 31.12.2018

Gehaltsgesetz 1956 § 75

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Verwendungszulage

Paragraph 75,
  1. Absatz eins,Der Beamtin oder dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist, sowie ihrer oder seiner Gehaltsstufe und beträgt

in der

Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

E 2a

E 2b

E 2c

Euro

1

108,2

42,0

52,6

2

105,0

54,6

56,7

3

112,4

65,1

71,4

4

136,5

59,9

86,2

5

144,9

79,8

90,3

6

153,3

98,6

93,5

7

179,6

99,8

97,6

8

204,8

101,9

97,6

9

256,2

102,9

--

10

333,9

90,3

--

11

385,4

68,3

--

12

398,0

72,4

--

13

414,7

97,6

--

14

436,8

104,0

--

15

447,3

97,6

--

16

455,7

93,5

--

17

464,1

89,2

--

18

514,6

88,2

--

19

559,6

88,2

--

  1. Absatz eins a,Abweichend von Absatz eins, beträgt die Verwendungszulage bei einer Beamtin oder einem Beamten des Exekutivdienstes, die oder der nach Paragraph 169 c, Absatz eins, übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der Zielstufe

in der

Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

E 2a

E 2b

E 2c

Euro

1

108,2

36,8

52,6

2

100,8

72,4

59,9

3

124,9

57,7

82,9

4

149,1

62,0

88,2

5

140,7

97,6

92,4

6

166,0

99,8

95,6

7

192,2

100,8

98,6

8

217,3

101,9

98,6

9

295,1

104,0

--

10

372,8

77,8

--

11

396,9

57,7

--

12

398,0

87,2

--

13

431,5

107,0

--

14

443,2

99,8

--

15

451,6

95,6

--

16

460,0

91,3

--

17

468,4

88,2

--

18

559,6

88,2

--

19

559,6

88,2

--

  1. Absatz 2,Übersteigt die Funktionszulage der Beamtin oder des Beamten jene Funktionszulage, die ihr oder ihm gebühren würde, wenn sie oder er in die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ernannt worden wäre, so vermindert sich die Verwendungszulage um die Hälfte dieser Differenz. Bei der Ermittlung der Funktionszulage für die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ist dieselbe Funktionsstufe zugrunde zu legen wie bei der Funktionszulage für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten.
  2. Absatz 3,Wird die Beamtin oder der Beamte auf einem Arbeitsplatz verwendet, der einer noch höheren Verwendungsgruppe als der nächsthöheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist, so gebühren ihr oder ihm als Verwendungszulage zusätzlich zum Betrag nach Absatz eins, oder Absatz eins a, die in derselben Gehaltsstufe angeführten Beträge jener Verwendungsgruppen, die höher als die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten und zugleich niedriger als die Verwendungsgruppe des Arbeitsplatzes sind.
  3. Absatz 4,Abweichend von den Absatz eins bis 3 gebührt die Verwendungszulage auch, wenn
    1. Ziffer eins
      der Beamte des Exekutivdienstes
      1. Litera a
        für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß Paragraph 77 a, ausübt oder
      2. Litera b
        im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den Paragraphen 5, 6, oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes verwendet wird und
    2. Ziffer 2
      diese Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.
  4. Absatz 5,Ist der Arbeitsplatz, auf dem der Beamte des Exekutivdienstes gemäß Absatz eins, verwendet wird, der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 zugeordnet, so gebührt dem Beamten abweichend vom Absatz eins, eine ruhegenussfähige Verwendungszulage in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von seinem Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Funktionszulage und der nach Paragraph 12 b, Absatz 3, zu berücksichtigenden Zulagen) und dem für diesen Arbeitsplatz vorgesehenen höheren Fixgehalt.
  5. Absatz 6,Durch eine Verwendungszulage nach Absatz 5, gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Verwendungszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

Im RIS seit

04.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40206505

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P75/NOR40206505