Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 67, Fassung vom 31.12.2018

Gehaltsgesetz 1956 § 67

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Überstellung

Paragraph 67,
  1. Absatz einsWird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Schul- oder Fachinspektor ernannt, gebührt ihm das Fixgehalt der Gehaltsstufe 1 mit nächster Vorrückung in fünf Jahren. Paragraph 65, Absatz 4, ist dabei anzuwenden.
  2. Absatz 2Für Überstellungen innerhalb der Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ werden die Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefaßt:
    1. Ziffer eins
      Verwendungsgruppen SI 1 und FI 1,
    2. Ziffer 2
      Verwendungsgruppen SI 2 und FI 2.
  3. Absatz 3Bei einer Überstellung in eine Verwendungsgruppe derselben Ziffer des Absatz 2, ändern sich die Fixgehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
  4. Absatz 4Bei einer Überstellung aus einer in Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Verwendungsgruppe in eine in Absatz 2, Ziffer eins, angeführte Verwendungsgruppe gebührt dem Schul- oder Fachinspektor das Fixgehalt, das sich ergeben würde, wenn er die Zeit die für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der bisherigen Verwendungsgruppe notwendig ist, in dem fünf Jahre übersteigenden Ausmaß als Schul- oder Fachinspektor der höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
  5. Absatz 4 aBei der Anwendung des Absatz 4, sind den für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der bisherigen Verwendungsgruppe maßgebenden Zeiten auch jene Zeiten im Höchstausmaß von fünf Jahren zuzurechnen, die gemäß Paragraph 65, Absatz 4, in der bisherigen Verwendungsgruppe anzurechnen waren.
  6. Absatz 5Bei einer Überstellung aus einer in Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Verwendungsgruppe in eine in Absatz 2, Ziffer 2, angeführte Verwendungsgruppe gebührt dem Schul- oder Fachinspektor jene besoldungsrechtliche Stellung, die sich ergeben würde, wenn er die gesamte in der Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ und allenfalls auch in der Besoldungsgruppe „Beamte des Schulaufsichtsdienstes“ zurückgelegte Dienstzeit in einer in Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
  7. Absatz 6Bei der Ernennung oder Überstellung aus einer der Verwendungsgruppen L 2 in die Verwendungsgruppe SI 1 oder FI 1 gebührt dem Schul- oder Fachinspektor das Fixgehalt, das sich ergeben hätte, wenn er zum Beamten der Verwendungsgruppe SI 2 oder FI 2 ernannt und zum Beamten der Verwendungsgruppe SI 1 oder FI 1 überstellt (Absatz 4,) worden wäre.

Schlagworte

Schulinspektor

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40031165

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P67/NOR40031165