Abgeltung für die individuelle Lernbegleitung
§ 63c.Paragraph 63 c,
Für die auf Anordnung der Schulleitung geleistete individuelle Lernbegleitung gemäß § 55c und § 78c des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, gebührt der Lehrperson eine Vergütung. Sie beträgt je abgehaltener Betreuungsstunde 1,5 von Hundert des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4. Für die auf Anordnung der Schulleitung geleistete individuelle Lernbegleitung gemäß Paragraph 55 c und Paragraph 78 c, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, gebührt der Lehrperson eine Vergütung. Sie beträgt je abgehaltener Betreuungsstunde 1,5 von Hundert des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4,