An Pädagogische Hochschulen dienstzugeteilte Lehrpersonen
§ 64b.Paragraph 64 b,
Auf gemäß § 223 BDG 1979 dienstzugeteilte Lehrpersonen und auf gemäß den §§ 22 und 23 LDG 1984 oder LLDG 1985 einer Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 dienstzugeteilte Lehrpersonen sind die §§ 54c bis 54e anzuwenden. Nicht anzuwenden sind auf diese Lehrpersonen § 61 und § 50 LDG 1984 sowie § 69 LLDG 1985. Auf gemäß Paragraph 223, BDG 1979 dienstzugeteilte Lehrpersonen und auf gemäß den Paragraphen 22 und 23 LDG 1984 oder LLDG 1985 einer Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß Paragraph 4, Hochschulgesetz 2005 dienstzugeteilte Lehrpersonen sind die Paragraphen 54 c bis 54e anzuwenden. Nicht anzuwenden sind auf diese Lehrpersonen Paragraph 61 und Paragraph 50, LDG 1984 sowie Paragraph 69, LLDG 1985.