Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 105a, Fassung vom 31.12.2015

Gehaltsgesetz 1956 § 105a

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 105a

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Dienstabgeltung

Paragraph 105 a,
  1. Absatz einsÜbt ein Beamter des Post- und Fernmeldewesens eine nach Paragraph 229, Absatz 3, BDG 1979 einer Dienstzulagengruppe zugeordnete Verwendung mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage aus, ohne in die betreffende Dienstzulagengruppe ernannt zu sein, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung im Ausmaß der Dienstzulage, die sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 105, ergibt. Hat der Beamte bereits Anspruch auf eine Dienstzulage, so gebührt die Dienstabgeltung nur in dem diese Dienstzulage übersteigenden Ausmaß. Paragraph 105, Absatz 3, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Absatz eins, zu laufen.
  3. Absatz 3Auf Beamte, die mit der vertretungsweisen Wahrnehmung wechselnder Arbeitsplätze betraut sind, sind die Absatz eins und 2 und gegebenenfalls Paragraph 106, Absatz 3, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Dienstabgeltung und einer allfälligen Verwendungsabgeltung nach Paragraph 106, Absatz 2, ist je nach ausgeübter Tätigkeit anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind dabei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.
  4. Absatz 4Die Absatz eins bis 3 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, in die der Beamte ernannt ist.
  5. Absatz 5Übt ein Beamter des Post- und Fernmeldewesens eine im Paragraph 103, Absatz 5, angeführte Funktion nicht dauernd, aber mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage aus, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Dienstabgeltung in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von
    1. Ziffer eins
      seinem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage und der nach Paragraph 12 b, zu berücksichtigenden Zulagen) oder
    2. Ziffer 2
      seinem Fixgehalt
    und dem für die vertretungsweise ausgeübte Funktion vorgesehenen, insgesamt höheren Fixgehalt.
  6. Absatz 6Gebührt die Dienstabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe der Dienstabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Dienstabgeltung.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2015

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40047611

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P105a/NOR40047611