Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 63b, Fassung vom 11.02.2015

Gehaltsgesetz 1956 § 63b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63b

Inkrafttretensdatum

01.03.2014

Außerkrafttretensdatum

11.02.2015

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen

Paragraph 63 b,
  1. Absatz einsDer Lehrperson gebührt für die kontinuierliche Betreuung der vorwissenschaftlichen Arbeit (Paragraphen 7 bis 10 der Prüfungsordnung AHS, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012,) und der Diplomarbeit (Paragraphen 7 bis 10 der Prüfungsordnung BHS, Bildungsanstalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012,) im Verlauf der letzten Schulstufe je betreuter Arbeit eine Abgeltung in Höhe von 9,82 von Hundert des Gehalts der Dienstklasse römisch fünf Gehaltsstufe 2. Dabei ist der Gehaltsansatz für September des Jahres zugrunde zu legen, in dem das Schuljahr beginnt, in dessen Verlauf die Betreuung stattfindet.
  2. Absatz 2Die Abgeltung für die Betreuung der vorwissenschaftlichen Arbeit und der Diplomarbeit (Absatz eins,) gebührt im Fall des Betreuungswechsels der zunächst betreuenden und der die Betreuung fortsetzenden Lehrperson in Abhängigkeit vom jeweiligen Zeitraum ihrer aufrechten Bestellung zur Betreuerin bzw. zum Betreuer (Bestellungszeitraum) in der Betreuungsphase. Als Betreuungsphase gelten die Kalendermonate September bis April des Schuljahres, in dessen Verlauf die Betreuung stattzufinden hat. Für jeden vom Bestellungszeitraum erfassten Kalendermonat in der Betreuungsphase gebührt je ein Achtel der Abgeltung gemäß Absatz eins, Im Falle des Wechsels während eines Monats gebührt der auf diesen Monat entfallende Betrag den beiden Lehrpersonen anteilig entsprechend der jeweiligen Betreuungsdauer. Einer Lehrperson, welche die Betreuung der vorwissenschaftlichen Arbeit und der Diplomarbeit deshalb nicht weiterführen kann, weil eine Schülerin oder ein Schüler diese abbricht, gebührt die anteilige Abgeltung für die Kalendermonate bis zum Abbruch der Arbeit; erfolgt der Abbruch während eines Kalendermonats gebührt der auf diesen Monat entfallende Betrag aliquot.
  3. Absatz 3Der Lehrperson, die mit der Abhaltung von Unterrichtseinheiten im Rahmen von Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung der teilzentralen Reifeprüfung oder teilzentralen Reife- und Diplomprüfung betraut ist (Paragraph 30, Absatz eins, Prüfungsordnung AHS, Paragraph 23, Absatz eins, Prüfungsordnung BHS, Bildungsanstalten), gebührt für jede gehaltene Unterrichtseinheit eine Abgeltung in Höhe von 2,5 von Hundert des Gehalts der Dienstklasse römisch fünf Gehaltsstufe 2. Arbeitsgruppen dürfen pro Prüfungsgebiet der mündlichen Reifeprüfung oder Reife- und Diplomprüfung zum jeweiligen Haupttermin in der Anzahl gebildet werden, die dem Ergebnis der Teilung der Gesamtzahl der im Prüfungsgebiet zu betreuenden Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten durch 20, gegebenenfalls aufgerundet auf die nächste ganze Zahl, entspricht. Die Arbeitsgruppen dürfen im Umfang von bis zu vier Unterrichtseinheiten geführt werden.
  4. Absatz 4Für die Vorbereitung von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung nach der Klausurprüfung im Rahmen einer Reifeprüfung (Reife- und Diplomprüfung) an Schulen für Berufstätige (Prüfungsordnung AHS-B, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 1999,, sowie Prüfungsordnung BMHS, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000,), einer Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik – Kolleg (Prüfungsordnung Bildungsanstalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,), einer Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik – Kolleg (Prüfungsordnung Bildungsanstalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,) oder einer Diplomprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule oder einer Abschlussprüfung an einer berufsbildenden mittleren Schule (Prüfungsordnung BMHS, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000,) gebührt
    1. Ziffer eins
      Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L PH oder L 1 eine Abgeltung von 204,7 € und
    2. Ziffer 2
      Lehrpersonen der übrigen Verwendungsgruppen eine Abgeltung von 178,3 €
    für jede Monatswochenstunde je Klasse im Höchstausmaß der vor der Klausurprüfung für sie an dieser Klasse vorgesehenen einschlägigen Unterrichtsstunden. Im Fall einer Unterschreitung des Ausmaßes einer Monatswochenstunde gebührt die Abgeltung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung.
  5. Absatz 5War in der für die Zulassung zur Prüfung maßgebenden Klasse der betreffende Unterrichtsgegenstand nicht stundenplanmäßig zu unterrichten, ist bei der Anwendung des Absatz 4, von der Zahl der Monatswochenstunden auszugehen, die für diesen Gegenstand stundenplanmäßig in jener Klasse vorgesehen waren, in dem dieser Gegenstand zuletzt unterrichtet worden ist.
  6. Absatz 6Sind für die gemäß Absatz 4, für eine Klasse vorgesehene Prüfung mehrere Prüfungstermine vorgesehen, gebührt die Abgeltung nach Absatz 4, ausschließlich für einen Prüfungstermin.
  7. Absatz 7Hatte die Lehrperson in einem bestimmten Unterrichtsgegenstand eine Gruppe von Schülerinnen und Schülern verschiedener Klassen stundenplanmäßig gemeinsam zu unterrichten, zählt diese Gruppe für die Lehrperson bei der Anwendung der Absatz 4 bis 6 als eine einzelne Klasse.
  8. Absatz 8Die Abgeltung nach Absatz 4, erhöht sich
    1. Ziffer eins
      für Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L PH und L 1 um 26,2 € und
    2. Ziffer 2
      für Lehrpersonen der übrigen Verwendungsgruppen um 22,9 €
    für jede vorzubereitende Kandidatin oder jeden vorzubereitenden Kandidaten. Absatz 4, letzter Satz ist anzuwenden.

Im RIS seit

17.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2015

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40161007

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P63b/NOR40161007