(1)Absatz eins,Dem Beamten des Exekutivdienstes der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach § 72, einer allfälligen Dienstalterszulage nach § 73 und einer Funktionszulage ein Fixgehalt. Dieses beträgt für die ersten fünf Jahre 7 836,1 € und ab dem sechsten Jahr 8 305,3 €.Dem Beamten des Exekutivdienstes der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach Paragraph 72,, einer allfälligen Dienstalterszulage nach Paragraph 73 und einer Funktionszulage ein Fixgehalt. Dieses beträgt für die ersten fünf Jahre 7 836,1 € und ab dem sechsten Jahr 8 305,3 €.