Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 112, Fassung vom 31.12.2010

Gehaltsgesetz 1956 § 112

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 112

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Vergütung für Beamte des Krankenpflegedienstes

§ 112.
  1. Absatz einsDen Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt für die mit ihrer Dienstleistung verbundenen besonderen Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt
    1. Ziffer eins
      148,1 € in den Gehaltsstufen 1 bis 7 und im ersten Jahr in der Gehaltsstufe 8,
    2. Ziffer 2
      168,6 € im zweiten Jahr in der Gehaltsstufe 8 und in den höheren Gehaltsstufen.
  2. Absatz 2Anmerkung, aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)
  3. Absatz 3Auf die Vergütung nach Abs. 1 ist § 15 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 5 anzuwenden.
  4. Absatz 3 aAnfall, Änderung und Einstellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der §§ 12c bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.
  5. Absatz 4Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Beamten
    1. Ziffer eins
      bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder
    2. Ziffer 2
      bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder
    3. Ziffer 3
      bei Teilzeitbeschäftigung nach dem VKG
    in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verringerung der Vergütung wird abweichend von Abs. 3a für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Z 1, 2 oder 3 gilt.

Im RIS seit

24.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2011

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40115386

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P112/NOR40115386