Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 110
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
11.02.2015
Abkürzung
GehG
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Dienstalterszulage
§ 110.Paragraph 110,
Dem Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt nach zwei Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe verbracht hat, eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages seiner Verwendungsgruppe. Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Verwendungsgruppe. Die §§ 8 und 10 sind auf die Zeiträume von zwei und vier Jahren anzuwenden. Dem Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt nach zwei Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe verbracht hat, eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages seiner Verwendungsgruppe. Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Verwendungsgruppe. Die Paragraphen 8 und 10 sind auf die Zeiträume von zwei und vier Jahren anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2015
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR12109238
Alte Dokumentnummer
N6199439633J