Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 107
Inkrafttretensdatum
01.05.1996
Außerkrafttretensdatum
11.02.2015
Abkürzung
GehG
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Überstellung
§ 107.Paragraph 107,
Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe in die Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens überstellt, so richtet sich seine besoldungsrechtliche Stellung nach seinem geltenden Vorrückungsstichtag. Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß § 12 Abs. 6 oder 7 gekürzt worden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von dem um diese bisher weggefallenen Zeiträume verbesserten Vorrückungsstichtag herzuleiten. Die §§ 8 und 10 sind in allen Fällen sinngemäß anzuwenden. Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe in die Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens überstellt, so richtet sich seine besoldungsrechtliche Stellung nach seinem geltenden Vorrückungsstichtag. Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß Paragraph 12, Absatz 6, oder 7 gekürzt worden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von dem um diese bisher weggefallenen Zeiträume verbesserten Vorrückungsstichtag herzuleiten. Die Paragraphen 8 und 10 sind in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
1. Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 375/19962. Art. XV der 41. GG-Novelle,
BGBl. Nr. 656/1983; Art. X der 46. GG-Novelle,
BGBl. Nr. 237/1987
Schlagworte
Vorrückung, Hemmung, Überstellungsabzug
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR12111221
Alte Dokumentnummer
N6199614140A