Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 64a, Fassung vom 31.12.2005

Gehaltsgesetz 1956 § 64a

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 64a

Inkrafttretensdatum

01.09.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Einstufung in die Verwendungsgruppe L2a2 in bestimmten Fällen

Paragraph 64 a,
  1. Absatz einsErfüllt ein Lehrer an Volksschulen die für Lehrer an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Ernennungserfordernisse nicht gemäß der Anlage Artikel römisch II Abschnitt 2 Ziffer 2, LDG 1984, sondern lediglich gemäß der Anlage Artikel römisch II Abschnitt 2 Ziffer 3, Absatz 2, (allenfalls in Verbindung mit Ziffer 3, Absatz 3,) LDG 1984 in der gemäß Anlage Artikel 1 Absatz 2, LDG 1984 anzuwendenden Fassung, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe L 2a 1 maßgebend war oder wäre, in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe L 2a 2 zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen Zeitraum von zwei Jahren übersteigt.
  2. Absatz 2Erfüllt ein Religionslehrer an Volksschulen die für Religionslehrer an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Ernennungserfordernisse nicht gemäß Anlage Artikel römisch II Abschnitt 2 Ziffer 4, LDG 1984, sondern lediglich gemäß Anlage Artikel römisch II Abschnitt 2 Ziffer 4, Absatz 2, (allenfalls in Verbindung mit Ziffer 4, Absatz 3,) LDG 1984 in der gemäß Anlage Artikel 1 Absatz 2, LDG 1984 anzuwendenden Fassung, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe L 2a 1 maßgebend war oder wäre, in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe L 2a 2 zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen Zeitraum von zwei Jahren übersteigt.
  3. Absatz 3Erfüllt ein Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen die für Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen vorgesehenen Ernennungserfordernisse nicht gemäß Anlage Artikel römisch II Abschnitt 2 Ziffer 2 Punkt 3, des Land- und Forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LLDG 1985), Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, sondern lediglich gemäß Paragraph 125 b, LLDG 1985, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe L2a1 maßgebend war, oder wäre, in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe L2a2 zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen Zeitraum von zwei Jahren übersteigt.

Schlagworte

Berufsschule

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2015

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40060372

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P64a/NOR40060372