Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 98, Fassung vom 31.12.2004

Gehaltsgesetz 1956 § 98

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 98

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Truppendienstzulage

Paragraph 98, (1) Militärpersonen gebührt,

  1. Ziffer eins
    solange sie im Truppendienst verwendet werden,
  2. Ziffer 2
    wenn sie infolge eines im Truppendienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden können, eine ruhegenußfähige Truppendienstzulage.
  1. Absatz 2,Die Truppendienstzulage beträgt
    1. Ziffer eins
      82,7 € in den Verwendungsgruppen M BO 1, M BO 2, M ZO 1 und
      M ZO 2,
    2. Ziffer 2
      41,8 € in den Verwendungsgruppen M BUO 1, M BUO 2, M ZUO 1,
      M ZUO 2 und MZCh.
  2. Absatz 3,Für die Militärpersonen, die auf Grund ihrer Ausbildung zur Verwendung als Militärpilot für einen Einsatz des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG 2001 befähigt sind und als Militärpilot verwendet werden, erhöht sich die Truppendienstzulage um das Fünffache des im Absatz 2, Ziffer eins, genannten Betrages.
  3. Absatz 4,Von der Truppendienstzulage und dem der Truppendienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40047607

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P98/NOR40047607