(2)Absatz 2,In der Ausbildungsphase kann nur dann eine Funktionszulage oder eine Funktionsabgeltung oder eine Verwendungszulage nach § 92 oder eine Verwendungsabgeltung nach § 96 oder eine Ergänzungszulage nach § 94a gebühren, wenn auf die Militärperson die Ausnahmebestimmungen des § 148 Abs. 6 Z 1 oder 2 BDG 1979 zutreffen.In der Ausbildungsphase kann nur dann eine Funktionszulage oder eine Funktionsabgeltung oder eine Verwendungszulage nach Paragraph 92, oder eine Verwendungsabgeltung nach Paragraph 96, oder eine Ergänzungszulage nach Paragraph 94 a, gebühren, wenn auf die Militärperson die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 148, Absatz 6, Ziffer eins, oder 2 BDG 1979 zutreffen.