Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 64
Inkrafttretensdatum
01.09.1999
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018
Abkürzung
GehG
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Überstellung
§ 64.Paragraph 64,
(1)Absatz einsWird ein Beamter der Besoldungsgruppen „Schul- und Fachinspektoren“ oder „Beamte des Schulaufsichtsdienstes“ zum Lehrer ernannt, ist er bei der Überstellung so zu behandeln, als ob er bei der Ernennung in eine dieser Besoldungsgruppen zum Lehrer jener Verwendungsgruppe ernannt worden wäre, in die er nun ernannt wird.
(2)Absatz 2Wird ein Beamter der Besoldungsgruppen „Schul- und Fachinspektoren“ oder „Beamte des Schulaufsichtsdienstes“ in die Verwendungsgruppe der Lehrer überstellt, in der er sich vor seiner Ernennung in eine der angeführten Besoldungsgruppen befunden hat, gebührt ihm jedenfalls die Gehaltsstufe und allfällige Dienstalterszulage, die er erreicht hätte, wenn er in seiner Verwendungsgruppe als Lehrer geblieben wäre.
Schlagworte
Schulinspektor
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2019
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR12117410
Alte Dokumentnummer
N6199960588L