Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 74, Fassung vom 31.12.2000

Gehaltsgesetz 1956 § 74

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Funktionszulage

Paragraph 74, (1) Dem Beamten der Verwendungsgruppe E 1 oder E 2a gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach Paragraph 143, BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt:

____________________________________________________________________

                                  in der Funktionsstufe

   in der       in der    __________________________________________

Verwendungs-  Funktions-         1       2       3       4

   gruppe       gruppe    __________________________________________

                                         Schilling

____________________________________________________________________

    E 1            1              684     799     912   1 028

                   2              799   1 028   1 255   1 711

                   3            1 940   2 738   3 993   7 987

                   4            2 509   3 424   5 477  10 838

                   5            2 738   3 651   5 933  11 637

                   6            3 424   4 563   7 987  13 463

                   7            3 993   5 134   8 556  14 832

                   8            8 047  10 731  16 096  22 535

                   9            8 584  11 804  17 704  26 826

                  10           10 194  12 875  19 314  33 263

                  11           12 875  15 022  21 460  36 482

____________________________________________________________________

    E 2a           1              684     799     912   1 028

                   2              799   1 028   1 255   1 483

                   3            1 142   1 711   2 282   2 852

                   4            1 711   2 282   2 852   3 424

                   5            2 282   2 852   4 563   6 960

                   6            2 852   3 424   5 705   7 416

                   7            3 424   4 563   6 846   9 127

  1. Absatz 2Es sind vorgesehen:
    1. Ziffer eins
      die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,
    2. Ziffer 2
      die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,
    3. Ziffer 3
      die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (4. Jahr),
    4. Ziffer 4
      die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (5. Jahr).
  2. Absatz 3In den Funktionsgruppen 8,9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe

E 1 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte

  1. Ziffer eins
    einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
  2. Ziffer 2
    außerhalb des Exekutivdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten
    Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
  1. Absatz 3 aErfüllt ein Beamter des Exekutivdienstes mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3 der Funktionsgruppe 9, 10 oder 11 der Verwendungsgruppe E 1 außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 einer niedrigeren im Absatz 3, angeführten Funktionsgruppe, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe. Erfüllt der Beamte die zeitlichen Voraussetzungen für die Funktionsstufe 4 von mehreren dieser niedrigeren Funktionsgruppen, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der höchsten dieser Funktionsgruppen.
  2. Absatz 4Durch die für die Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  3. Absatz 5Ist ein Beamter des Exekutivdienstes einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40001925

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P74/NOR40001925