Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 76, Fassung vom 12.08.2000

Gehaltsgesetz 1956 § 76

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76

Inkrafttretensdatum

12.08.2000

Außerkrafttretensdatum

28.05.2002

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Verwendungsänderung und Versetzung

Paragraph 76, (1) Wird ein Beamter des Exekutivdienstes durch Verwendungsänderung oder durch Versetzung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Verwendung des Beamten durch Änderung der Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß Paragraph 3, Absatz 3, BDG 1979 und ist in diesen Fällen für die neue Verwendung

  1. Ziffer eins
    eine niedrigere Funktionszulage vorgesehen, so gebührt ihm für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Zuweisung erfolgt ist, anstelle der bisherigen Funktionszulage die für die neue Funktion vorgesehene Funktionszulage,
  2. Ziffer 2
    keine Funktionszulage vorgesehen, so entfällt für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Zuweisung erfolgt ist, die bisherige Funktionszulage ersatzlos.
  1. Absatz 2,Erfolgt die Verwendungsänderung oder die Versetzung mit einem Monatsersten, so werden die besoldungsrechtlichen Folgen mit dem betreffenden Monatsersten wirksam.
  2. Absatz 3,Erfolgt die Verwendungsänderung oder die Versetzung aus Gründen, die vom Beamten des Exekutivdienstes nicht zu vertreten sind, und war der bisherige Arbeitsplatz des Beamten
    1. Ziffer eins
      in der Verwendungsgruppe E 1 der Funktionsgruppe 3,
    2. Ziffer 2
      in der Verwendungsgruppe E 2a der Funktionsgruppe 5
    oder einer höheren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt dem Beamten auf dem nach Absatz eins, zugewiesenen Arbeitsplatz zumindest die gemäß Ziffer eins, oder 2 für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage, es sei denn, der Beamte hat einer niedrigeren Einstufung schriftlich zugestimmt.
  3. Absatz 4,Erfolgt die Verwendungsänderung oder die Versetzung aus Gründen, die vom Beamten des Exekutivdienstes nicht zu vertreten sind, und wird dem Beamten kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen, gebührt ihm
    1. Ziffer eins
      die Funktionszulage der im Absatz 3, vorgesehenen Funktionsgruppe, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat,
    2. Ziffer 2
      keine Funktionszulage, wenn er zuvor einer niedrigeren als der im Absatz 3, angeführten Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn angehört hat.
  4. Absatz 5,Hat der Beamte des Exekutivdienstes die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Absatz 3 und 4 mit der Maßgabe, daß bei der Bemessung des Monatsbezuges die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe an die Stelle der im Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 angeführten Funktionsgruppen tritt.
  5. Absatz 6,Gründe, die vom Beamten des Exekutivdienstes nicht zu vertreten sind, sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      Organisationsänderungen und
    2. Ziffer 2
      Krankheit oder Gebrechen, wenn sie der Beamte nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.
  6. Absatz 7,Wird der Beamte des Exekutivdienstes von einem Arbeitsplatz, mit dem er gemäß Paragraph 145 b, Absatz 9 und 10 BDG 1979 - nicht dauernd - betraut worden ist, abberufen, gebührt ihm ab dem nächstfolgenden Monatsersten das für die neue Einstufung vorgesehene Gehalt einschließlich einer allfälligen Funktionszulage. Die Absatz 3 und 4 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.
  7. Absatz 8,Solange der Beamte des Exekutivdienstes der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und er nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Absatz 3, oder 4 Ziffer eins, oder auf Grund des Absatz 7, für die Bemessung der Funktionszulage heranzuziehende Funktionsgruppe auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind.
  8. Absatz 9,Wird der Bescheid, mit dem die Versetzung oder Verwendungsänderung nach Absatz eins, verfügt worden ist, im Zuge des betreffenden Verfahrens aufgehoben, so gebührt dem Beamten des Exekutivdienstes für die Zeit, in der er wegen dieser Versetzung oder Verwendungsänderung wegen Anwendung der Absatz eins bis 6 einen geringeren Monatsbezug erhalten hat, anstelle dieses Monatsbezuges jener Monatsbezug, der ihm gebührt hätte, wenn er auf dem bisherigen Arbeitsplatz verblieben wäre.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40010720

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P76/NOR40010720