Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 112d
Inkrafttretensdatum
01.07.1998
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GehG
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 112d.Paragraph 112 d,
Solange es militärische Rücksichten erfordern, ist bei vom Bund gemieteten Wohnungen abweichend vom § 24a Abs. 2 Z 1 und Abs. 5 als Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung der gemittelte Wert jener Hauptmietzinse heranzuziehen, die der Bund jeweils bei Neuvermietung von im Eigentum des Bundes stehenden Wohnungen erster und zweiter Qualität üblicherweise erhalten würde. Solange es militärische Rücksichten erfordern, ist bei vom Bund gemieteten Wohnungen abweichend vom Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 5, als Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung der gemittelte Wert jener Hauptmietzinse heranzuziehen, die der Bund jeweils bei Neuvermietung von im Eigentum des Bundes stehenden Wohnungen erster und zweiter Qualität üblicherweise erhalten würde.
Schlagworte
Naturalbezüge, Dienstwohnung, Naturalwohnung, Sachbezüge, Sachleistungen, Mietzins
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2015
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR12114599
Alte Dokumentnummer
N6199811858O