Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 74, Fassung vom 31.12.1996

Gehaltsgesetz 1956 § 74

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

01.06.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Funktionszulage

Paragraph 74, (1) Dem Beamten der Verwendungsgruppe E 1 oder E 2a gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach Paragraph 143, BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt:

---------------------------------------------------------------------

                                    in der Funktionsstufe

   in der

  Verwen-    in der     ---------------------------------------------

   dungs-   Funktions-        1          2          3          4

   gruppe    gruppe     ---------------------------------------------

                                          Schilling

---------------------------------------------------------------------

                 1             392        492        877        988

                 2             500        600      1 206      1 425

                 3             636        845      1 300      2 741

                 4             764      1 255      1 400      4 617

                 5           1 000      1 991      3 264      5 185

    E 1          6           1 200      2 100      3 702      6 940

                 7           1 300      2 200      4 202     10 940

                 8           1 993      3 322      8 834     16 327

                 9           2 183      3 512     10 068     16 802

                10           2 468      3 797     13 094     17 371

                11           2 848      4 272     16 137     19 934

---------------------------------------------------------------------

    E 2a         1             658        768        877        988

                 2             768        988      1 206      1 425

                 3           1 098      1 645      2 193      2 741

                 4           1 645      2 193      2 741      3 291

                 5           2 193      2 741      4 386      6 690

                 6           2 741      3 291      5 484      7 128

                 7           3 291      4 386      6 580      8 773

  1. Absatz 2Es sind vorgesehen:
    1. Ziffer eins
      die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,
    2. Ziffer 2
      die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,
    3. Ziffer 3
      die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (4. Jahr),
    4. Ziffer 4
      die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (5. Jahr).
  2. Absatz 3In den Funktionsgruppen 8,9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe

E 1 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte

  1. Ziffer eins
    einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
  2. Ziffer 2
    außerhalb des Exekutivdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten
    Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
  1. Absatz 4Durch die für die Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 31,52% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  2. Absatz 5Ist ein Beamter des Exekutivdienstes einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12111550

Alte Dokumentnummer

N6199654989J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P74/NOR12111550