Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 113, Fassung vom 31.08.1996

Gehaltsgesetz 1956 § 113

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 113

Inkrafttretensdatum

01.05.1995

Außerkrafttretensdatum

16.06.1998

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 175 Abs. 39 Z 1 lit. a und Z 3 und Abs. 41.

Text

Paragraph 113, (1) Wurde ein früheres Bundesdienstverhältnis des Beamten wegen Ausgliederung der Einrichtung, an der er tätig war, aus dem Bund beendet und hat der Beamte im Rahmen eines Dienstverhältnisses weiterhin an derselben Einrichtung Dienst versehen, so ist die Zeit dieses späteren Dienstverhältnisses bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages wie eine Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu behandeln.

  1. Absatz 2Eine Berücksichtigung nach Absatz eins, ist ausgeschlossen, wenn
    1. Ziffer eins
      dem Beamten aus Anlaß der Ausgliederung die Möglichkeit eingeräumt worden ist, seinen Dienst an der ausgegliederten Einrichtung weiterhin im Rahmen eines Bundesdienstverhältnisses auszuüben, und er sich für die Beendigung des Bundesdienstverhältnisses entschieden hat oder
    2. Ziffer 2
      der Beamte nicht innerhalb von drei Jahren nach Beendigung dieses Bundesdienstverhältnisses ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingegangen ist oder
    3. Ziffer 3
      der Beamte beim Ausscheiden aus dem Bundesdienst eine Abfertigung erhalten und diese dem Bund nicht zurückgezahlt hat.
  2. Absatz 3Für Lehrer, die sich am 1. September 1992 im Dienststand befinden, ist auf deren Antrag der Vorrückungsstichtag gemäß Paragraph 12, neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag unter Anwendung der Anlage 1 Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 2, BDG 1979 in der ab 1. September 1992 geltenden Fassung günstiger ist als der auf Grund der bisherigen Bestimmungen geltende Vorrückungsstichtag.
  3. Absatz 4Diese Maßnahme wird wirksam:
    1. Ziffer eins
      mit 1. September 1992, wenn der Antrag vor Ablauf des Jahres 1992 gestellt wird,
    2. Ziffer 2
      mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten, wenn der Antrag später gestellt wird.
  4. Absatz 5Auf Beamte, die
    1. Ziffer eins
      vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und
    2. Ziffer 2
      seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden sind,
    sind die Regelungen des Paragraph 12, über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechung im Sinne der Ziffer 2,
  5. Absatz 6Für die Anwendung des Absatz 5, sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse zum Bund einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:
    1. Ziffer eins
      Wehrdienst als Zeitsoldat nach Paragraph 32, des Wehrgesetzes 1990,
    2. Ziffer 2
      Teilnahme an der Eignungsausbildung nach Paragraph 2 b, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,
    3. Ziffer 3
      Verwendung im Unterrichtspraktikum im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes,
    4. Ziffer 4
      Tätigkeit als Lehrbeauftragter im Sinne des Paragraph 2 a, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, wenn
      1. Litera a
        diesen Lektoren und Lehrbeauftragten bereits seit dem 1. Jänner 1991 ununterbrochen remunerierte Lehraufträge erteilt worden sind, die das im Paragraph 2 a, Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen genannte Stundenausmaß in den darauffolgenden Semestern im Durchschnitt jeweils insgesamt überschritten haben und
      2. Litera b
        diese Lektoren und Lehrbeauftragten während dieses Zeitraumes in keinem anderen sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sind.
  6. Absatz 7Für Zeiten einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch II L gilt bei der Anwendung des Absatz 5, das Erfordernis des Absatz 5, Ziffer 2, auch dann als erfüllt, wenn der Vertragslehrer
    1. Ziffer eins
      sowohl am 1. Mai 1995
    2. Ziffer 2
      als auch danach bis zum allfälligen Beginn einer anderen Verwendung nach den Absatz 5, oder 6 in jedem Schuljahr als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch II L
    in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden ist.
  7. Absatz 8Für die Anwendung des Absatz 5, ist die Tätigkeit als kirchlich bestellter Religionslehrer einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.
  8. Absatz 9Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 4, Litera d,, e oder f in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999, auf, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat und die noch nicht zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag unter Zugrundelegung des Paragraph 12, in der geltenden Fassung entsprechend zu verbessern. Antragsberechtigt sind weiters bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Beamte, zuständig ist in diesem Fall jene Dienstbehörde, die zuletzt für sie zuständig war. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Angehörige oder Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch nach einem vom ersten oder zweiten Satz erfassten Beamten oder ehemaligen Beamten zusteht.
  9. Absatz 9 aEine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Absatz 9, wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1994 wirksam.
  10. Absatz 10Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, oder Absatz 2 f, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind und die nun auf Grund des angeführten Bundesgesetzes zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern. Antragsberechtigt sind weiters bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Beamte; zuständig ist in diesem Fall jene Dienstbehörde, die zuletzt für sie zuständig war. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Angehörige oder Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch nach einem vom ersten oder zweiten Satz erfassten Beamten oder ehemaligen Beamten zusteht.
  11. Absatz 11Rechtswirksam sind Anträge
    1. Ziffer eins
      gemäß Absatz 9,, wenn sie vor Ablauf des 31. Juli 2003,
    2. Ziffer 2
      gemäß Absatz 10,, wenn sie vor Ablauf des 31. Juli 2002
    gestellt werden.
  12. Absatz 12Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Absatz 10, wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit nachstehendem Datum wirksam:
    1. Ziffer eins
      soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung von Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach Paragraph 12, Absatz 2 f, vergleichbaren Einrichtung beruht, mit 1. Jänner 1999,
    2. Ziffer 2
      soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung anderer von Paragraph 12, Absatz 2 f, erfasster Zeiten beruht, mit 1. Jänner 1994.
  13. Absatz 13Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach den Absatz 9 bis 12 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen oder von Pensionsleistungen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.
  14. Absatz 14Führen die Maßnahmen nach den Absatz 9 bis 13 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist sie, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat der Beamte aus Anlass des betreffenden 25- oder 40-jährigen Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist sie in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.
  15. Absatz 15Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die aus der Anwendung
    1. Ziffer eins
      der Absatz 9 und 9a für Zeiten entstehen, die vor dem 1. August 2003 liegen, ist der Zeitraum vom 17. Juni 1998 bis zum 31. Juli 2003,
    2. Ziffer 2
      des Absatz 10, für Zeiten entstehen, die vor dem 1. August 2002 liegen, ist der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 31. Juli 2002
    nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 13 b, dieses Bundesgesetzes und des Paragraph 40, des Pensionsgesetzes 1965 anzurechnen.

Schlagworte

Beschäftigungsverhältnis, Lehrtätigkeit

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40031185

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P113/NOR40031185