(3)Absatz 3Für Lehrer, die sich am 1. September 1992 im Dienststand befinden, ist auf deren Antrag der Vorrückungsstichtag gemäß § 12 neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag unter Anwendung der Anlage 1 Z 23.1 Abs. 2 BDG 1979 in der ab 1. September 1992 geltenden Fassung günstiger ist als der auf Grund der bisherigen Bestimmungen geltende Vorrückungsstichtag.Für Lehrer, die sich am 1. September 1992 im Dienststand befinden, ist auf deren Antrag der Vorrückungsstichtag gemäß Paragraph 12, neu festzusetzen, wenn dieser Vorrückungsstichtag unter Anwendung der Anlage 1 Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 2, BDG 1979 in der ab 1. September 1992 geltenden Fassung günstiger ist als der auf Grund der bisherigen Bestimmungen geltende Vorrückungsstichtag.