Besondere Dienstzulage
§ 73a. Den Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige besondere Dienstzulage. Sie beträgt in der Verwendungsgruppe W 3 1 030 S, in der Verwendungsgruppe W 2 1 086 S und in der Verwendungsgruppe W 1 1 289 S. Paragraph 73 a, Den Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige besondere Dienstzulage. Sie beträgt in der Verwendungsgruppe W 3 1 030 S, in der Verwendungsgruppe W 2 1 086 S und in der Verwendungsgruppe W 1 1 289 S.