Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 73, Fassung vom 31.12.1994

Gehaltsgesetz 1956 § 73

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Dienstzulagen

  § 73. (1) Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige

Dienstzulage.  Sie beträgt während der Dauer des provisorischen

Dienstverhältnisses 307 S und im definitiven Dienstverhältnis

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                     in der Verwendungsgruppe W 3

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            Dienstzeit                        Dienstzulage

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             Jahre                             Schilling

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              -                                  492

             10                                  638

             16                                  897

             22                                1 136

             30                                1 353

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                     in der Verwendungsgruppe W 2

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                                    in der Dienstzulagenstufe

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          in der                    1                      2

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                                            Schilling

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  Grundstufe                        638                  1 136

  Dienst-     a)                  1 353                  1 935

  stufe 1     b)                  1 713                  2 450

  Dienststufe  2                  2 450                  3 025

  Dienststufe  3                  3 607                  4 317

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                         in der Verwendungsgruppe W 1

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  in den     bei Führung eines Amtstitels, der         Dienstzulage

  Dienst-    einem der nachstehend angeführten       ----------------

  klassen    Amtstitel vergleichbar ist                  Schilling

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             Leutnant                                    1 445

   III     ----------------------------------------------------------

   und       Oberleutnant                                1 696

   IV      ----------------------------------------------------------

             Hauptmann                                   2 207

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ab der Dienstklasse V                                    2 417

  1. Absatz 2In der Verwendungsgruppe W 3 wird die Dienstzulage durch die tatsächliche Dienstzeit in der Verwendungsgruppe bestimmt. Die als zeitverpflichteter Soldat, als gemäß Paragraph 11, des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter oder als Vertragsbediensteter des Wachdienstes zurückgelegte Zeit ist hiebei der tatsächlichen Dienstzeit zuzurechnen.

  1. Absatz 2 aWachebeamten der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 gebührt nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren an Stelle der in der Dienstzulagenstufe 2 vorgesehenen Dienstzulage die nach Absatz eins, für die Verwendungsgruppe W 3 vorgesehene höchste Dienstzulage.
  2. Absatz 3Eine Dienstzulage der Dienststufe 1 nach den unter Litera b, angeführten Ansätzen gebührt den Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, die
    1. Ziffer eins
      die Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte oder für Kriminalbeamte der Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1 Ziffer 12 Punkt 3, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) gemäß den Paragraphen 25 bis 35 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 erfolgreich abgeschlossen haben oder die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 gemäß Paragraph 239, Absatz 2, BDG 1979 erfüllt haben, oder
    2. Ziffer 2
      die bis zum 31. Dezember 1972 zu Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2 ernannt oder bis zu diesem Zeitpunkt in die Verwendungsgruppe W 2 übernommen wurden,
    wenn ihnen nicht eine Dienstzulage einer höheren Dienststufe gebührt.
  3. Absatz 4In der Verwendungsgruppe W 2 gebührt die Dienstzulagenstufe 1 ab der Ernennung in die betreffende Grundstufe oder Dienststufe. Die Vorrückungsfrist in die Dienstzulagenstufe 2 beträgt in der Grundstufe 14 und in den anderen Dienststufen vier Jahre. Im Falle der Ernennung auf eine Planstelle der
    1. Ziffer eins
      Dienststufe 1 ist die in der Dienstzulagenstufe 2 der Grundstufe,
    2. Ziffer 2
      Dienststufe 2 ist die in der Dienstzulagenstufe 2 der Dienststufe 1
    zurückgelegte Zeit bis zum Höchstausmaß von vier Jahren für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 anzurechnen.
  4. Absatz 5Die Paragraphen 8 und 10 sind auf die in den Absatz 2 und 4 angeführten Zeiten sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 6Die im Absatz eins, für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 vorgesehenen Dienstzulagen gebühren Erziehern an Justizanstalten in der Verwendungsgruppe W 1 in jener Höhe, die ihnen gebühren würde, wenn auf sie die Bestimmungen über die Amtstitel der übrigen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 anzuwenden wären.
  6. Absatz 7Beamte, die in die Verwendungsgruppe W 1 überstellt wurden und die am Überstellungstag nach Absatz eins, in der Verwendungsgruppe W 2 Anspruch auf eine höhere als die für sie in den Dienstklassen römisch III und römisch IV der Verwendungsgruppe W 1 vorgesehene Dienstzulage hätten, gebührt ab dem 1. Juli 1979 anstelle der für sie in der Verwendungsgruppe W 1 vorgesehenen Dienstzulage die Dienstzulage nach der Verwendungsgruppe W 2 bis zur Ernennung in die Dienstklasse römisch fünf.
  7. Absatz 8Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe W 1 in die Dienstklasse römisch fünf ernannt und ist sein Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage nach Absatz eins,) niedriger als das Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage nach Absatz 7,), auf das er Anspruch hätte, wenn er in der Dienstklasse römisch IV geblieben wäre, so gebührt ihm eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage auf das bisherige Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage nach Absatz 7,).

Anmerkung

Art. VII Abs. 1 und 2 der 31. GG-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977;

Schlagworte

Vorrückung, Hemmung

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12108259

Alte Dokumentnummer

N6199433330J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P73/NOR12108259