Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 71, Fassung vom 31.12.1994

Gehaltsgesetz 1956 § 71

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Betrauung mit Aufgaben der Schulaufsicht

Paragraph 71, (1) Wird ein Lehrer mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes betraut, so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug als Lehrer eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage ist gleich dem Unterschiedsbetrag zwischen seinem Gehalt (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen) und dem Gehalt (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen), auf den er Anspruch hätte, wenn er zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes der entsprechenden Verwendungsgruppe ernannt worden wäre. Das gleiche gilt sinngemäß, wenn ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes einer höheren Verwendungsgruppe betraut wird.

  1. Absatz 2Wird ein Lehrer mit der Fachinspektion für einzelne Gegenstände betraut, so gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug als Lehrer eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage hat sich nach dem Aufgabenkreis des Fachinspektors zu richten und ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen. Die Dienstzulage darf dabei den Unterschiedsbetrag zwischen
    1. Ziffer eins
      dem Gehalt des Fachinspektors (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen) und
    2. Ziffer 2
      dem Gehalt (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen), das dem Fachinspektor gebühren würde, wenn er zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes genannt worden wäre, nicht übersteigen. Bei Fachinspektoren der Verwendungsgruppe L 3 tritt an die Stelle des Gehaltes des Beamten des Schulaufsichtsdienstes das Gehalt eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in der gleichen Gehaltsstufe.
  2. Absatz 3Die Dienstzulagen nach Absatz eins und 2 sind für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar, wenn der Lehrer (Beamte des Schulaufsichtsdienstes) im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand seit mindestens einem Jahr in einer den Anspruch auf diese Dienstzulage begründenden Verwendung steht. Von diesen Dienstzulagen und dem entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.

Anmerkung

V: BGBl. Nr. 267/1970

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12107178

Alte Dokumentnummer

N6199327558J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P71/NOR12107178