Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 64a, Fassung vom 31.12.1994

Gehaltsgesetz 1956 § 64a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 64a

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.2004

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Einstufung in die Verwendungsgruppe L2a2 in bestimmten Fällen

Paragraph 64 a, (1) Erfüllt ein Lehrer an Volksschulen die für Lehrer an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Ernennungserfordernisse nicht gemäß

  1. Ziffer eins
    Anlage Artikel römisch II Abschnitt 2 Ziffer 3, Absatz eins, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, sondern lediglich gemäß Anlage Artikel römisch II Abschnitt 2 Ziffer 3, Absatz 2, (allenfalls in Verbindung mit Ziffer 3, Absatz 3,) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder
  2. Ziffer 2
    Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 7, Absatz eins, BDG 1979, sondern lediglich gemäß Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 7, Absatz 2, (allenfalls in Verbindung mit Ziffer 24 Punkt 7, Absatz 3,) BDG 1979,
so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe L 2a 1 maßgebend war oder wäre, in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe L 2a 2 zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen Zeitraum von zwei Jahren übersteigt.
  1. Absatz 2Erfüllt ein Religionslehrer an Volksschulen die für Religionslehrer an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Ernennungserfordernisse nicht gemäß
    1. Ziffer eins
      Anlage Artikel römisch II Abschnitt 2 Ziffer 4, Absatz eins, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, sondern lediglich gemäß Anlage Artikel römisch II Abschnitt 2 Ziffer 4, Absatz 2, (allenfalls in Verbindung mit Ziffer 4, Absatz 3,) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder
    2. Ziffer 2
      Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 8, Absatz eins, BDG 1979, sondern lediglich gemäß Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 8, Absatz 2, (allenfalls in Verbindung mit Ziffer 24 Punkt 8, Absatz 3,) BDG 1979,
    so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe L 2a 1 maßgebend war oder wäre, in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe L 2a 2 zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen Zeitraum von zwei Jahren übersteigt.
  2. Absatz 3Erfüllt ein Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen die für Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen vorgesehenen Ernennungserfordernisse nicht gemäß Anlage Artikel römisch II Abschnitt 2 Ziffer 2 Punkt 3, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, sondern lediglich gemäß Paragraph 125 b,, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in der Verwendungsgruppe L2a1 maßgebend war, oder wäre, in dem Ausmaß in der neuen Verwendungsgruppe L2a2 zurückgelegt hätte, um das diese Zeit einen Zeitraum von zwei Jahren übersteigt.

Schlagworte

Berufsschule

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12105530

Alte Dokumentnummer

N6199115694J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P64a/NOR12105530