Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 113
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994
Abkürzung
GehG
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 175 Abs. 39 Z 1 lit. a und Z 3 und Abs. 41.
Text
§ 113. (1) (Anm.: tritt mit 1. 1. 1995 in Kraft)Paragraph 113, (1) Anmerkung, tritt mit 1. 1. 1995 in Kraft)
(2)Absatz 2(Anm.: tritt mit 1. 1. 1995 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1. 1. 1995 in Kraft)
(3)Absatz 3(Anm.: tritt mit 1. 1. 1995 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1. 1. 1995 in Kraft)
(4)Absatz 4(Anm.: tritt mit 1. 1. 1995 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1. 1. 1995 in Kraft)
(5)Absatz 5(Anm.: tritt mit 1. 5. 1995 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1. 5. 1995 in Kraft)
(6)Absatz 6(Anm.: tritt mit 1. 5. 1995 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1. 5. 1995 in Kraft)
(7)Absatz 7(Anm.: tritt mit 1. 5. 1995 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1. 5. 1995 in Kraft)
(8)Absatz 8(Anm.: tritt mit 1. 5. 1995 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1. 5. 1995 in Kraft)
(9)Absatz 9Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 oder Z 4 lit. d, e oder f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 auf, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat und die noch nicht zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag unter Zugrundelegung des § 12 in der geltenden Fassung entsprechend zu verbessern. Antragsberechtigt sind weiters bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Beamte, zuständig ist in diesem Fall jene Dienstbehörde, die zuletzt für sie zuständig war. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Angehörige oder Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch nach einem vom ersten oder zweiten Satz erfassten Beamten oder ehemaligen Beamten zusteht.Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 4, Litera d,, e oder f in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999, auf, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat und die noch nicht zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag unter Zugrundelegung des Paragraph 12, in der geltenden Fassung entsprechend zu verbessern. Antragsberechtigt sind weiters bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Beamte, zuständig ist in diesem Fall jene Dienstbehörde, die zuletzt für sie zuständig war. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Angehörige oder Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch nach einem vom ersten oder zweiten Satz erfassten Beamten oder ehemaligen Beamten zusteht. (9a)Absatz 9 aEine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 9 wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1994 wirksam.Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Absatz 9, wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1994 wirksam.
(10)Absatz 10Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 lit. a oder Abs. 2f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind und die nun auf Grund des angeführten Bundesgesetzes zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern. Antragsberechtigt sind weiters bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Beamte; zuständig ist in diesem Fall jene Dienstbehörde, die zuletzt für sie zuständig war. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Angehörige oder Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch nach einem vom ersten oder zweiten Satz erfassten Beamten oder ehemaligen Beamten zusteht.Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, oder Absatz 2 f, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind und die nun auf Grund des angeführten Bundesgesetzes zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern. Antragsberechtigt sind weiters bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Beamte; zuständig ist in diesem Fall jene Dienstbehörde, die zuletzt für sie zuständig war. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Angehörige oder Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch nach einem vom ersten oder zweiten Satz erfassten Beamten oder ehemaligen Beamten zusteht. (11)Absatz 11Rechtswirksam sind Anträge
gemäß Abs. 9, wenn sie vor Ablauf des 31. Juli 2003,gemäß Absatz 9,, wenn sie vor Ablauf des 31. Juli 2003,
gemäß Abs. 10, wenn sie vor Ablauf des 31. Juli 2002gemäß Absatz 10,, wenn sie vor Ablauf des 31. Juli 2002
gestellt werden.
(12)Absatz 12Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 10 wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit nachstehendem Datum wirksam:Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Absatz 10, wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit nachstehendem Datum wirksam:
soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung von Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach § 12 Abs. 2f vergleichbaren Einrichtung beruht, mit 1. Jänner 1999,soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung von Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach Paragraph 12, Absatz 2 f, vergleichbaren Einrichtung beruht, mit 1. Jänner 1999,
soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung anderer von § 12 Abs. 2f erfasster Zeiten beruht, mit 1. Jänner 1994.soweit die Verbesserung auf einer Anrechnung anderer von Paragraph 12, Absatz 2 f, erfasster Zeiten beruht, mit 1. Jänner 1994.
(13)Absatz 13Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach den Abs. 9 bis 12 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen oder von Pensionsleistungen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach den Absatz 9 bis 12 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen oder von Pensionsleistungen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.
(14)Absatz 14Führen die Maßnahmen nach den Abs. 9 bis 13 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist sie, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat der Beamte aus Anlass des betreffenden 25- oder 40-jährigen Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist sie in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.Führen die Maßnahmen nach den Absatz 9 bis 13 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist sie, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat der Beamte aus Anlass des betreffenden 25- oder 40-jährigen Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist sie in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.
(15)Absatz 15Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die aus der Anwendung
der Abs. 9 und 9a für Zeiten entstehen, die vor dem 1. August 2003 liegen, ist der Zeitraum vom 17. Juni 1998 bis zum 31. Juli 2003,der Absatz 9 und 9a für Zeiten entstehen, die vor dem 1. August 2003 liegen, ist der Zeitraum vom 17. Juni 1998 bis zum 31. Juli 2003,
des Abs. 10 für Zeiten entstehen, die vor dem 1. August 2002 liegen, ist der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 31. Juli 2002des Absatz 10, für Zeiten entstehen, die vor dem 1. August 2002 liegen, ist der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 31. Juli 2002
nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des § 13b dieses Bundesgesetzes und des § 40 des Pensionsgesetzes 1965 anzurechnen.nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 13 b, dieses Bundesgesetzes und des Paragraph 40, des Pensionsgesetzes 1965 anzurechnen.
Schlagworte
Beschäftigungsverhältnis, Lehrtätigkeit
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR40031183